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		<title>Corona-Hilfen – warum insolvente Unternehmen in Eigenverwaltung leer ausgehen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Frank-Ruediger Scheffler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jan 2022 09:06:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die bewilligten Corona-Hilfen belaufen sich inzwischen auf eine historische Summe von fast 130 Milliarden Euro (Stand 14.12.2021). Ein solches Ausmaß an staatlichen Hilfsprogrammen war seit dem Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg nicht mehr notwendig.</p>
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									<p></p>
<p><em>Die bewilligten Corona-Hilfen belaufen sich inzwischen auf eine historische Summe von fast 130 Milliarden Euro</em><em> (Stand 14.12.2021). Ein solches Ausmaß an staatlichen Hilfsprogrammen war seit dem Wiederaufbau nach dem zweiten Weltkrieg nicht mehr notwendig. Die Unterstützung soll der deutschen Wirtschaft den dringend benötigten Auftrieb zur Überwindung der Krise geben. Doch viele Experten und Expertinnen kritisieren die Handhabung der</em><em> Corona-Hilfen und halten sie für volkswirtschaftlich bedenklich.</em></p>
<p><strong>Hilfe tatsächlich für alle pandemiegeschädigten Unternehmen?</strong></p>
<p>Die staatlichen Hilfspakete sollen alle Unternehmen, Soloselbständigen und FreiberuflerInnen unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind – so das Versprechen des Bundeswirtschaftsministeriums. Ausgeschlossen werden allerdings Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, und somit auch Unternehmen im Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren. Für viele Insolvenzexperten ist das unverständlich, denn Betriebe im Eigenverwaltungsverfahren haben eine transparente finanzielle Struktur, arbeiten an einem neuen wirtschaftlichen Fundament und wissen erfahrene Sanierungsexperten an ihrer Seite. Nur die Rücklagen fehlen, um die Folgen der Pandemie abzufangen.</p>
<p><strong>Keine Unterstützung trotz positiver Fortführungsprognose</strong></p>
<p>Gerade bei Insolvenzen in Eigenverwaltung stehen die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung meist gut. Schließlich wird vor Bewilligung des Antrags geprüft, wie aussichtsreich eine Neuaufstellung überhaupt ist. Im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren bleibt das operative Geschäft in den Händen der bisherigen Geschäftsführung, Sanierungsberater unterstützen in der Regel. Zusätzlich wird das Verfahren durch vom Gericht bestellte Sachwalter, welche auf die Wahrung der Gläubigerinteressen achten, überwacht. Neben Insolvenzexperten werden auch die Stakeholder in den Prozess eingebunden: Banken, Kunden, Lieferanten und die Belegschaft. Doch trotz des transparenten und umfassenden Sanierungsansatzes wird diesen Unternehmen die staatliche Hilfe verweigert. Selbst dann, wenn sie bereits ein fundiertes Sanierungskonzept vorweisen können und der Verfahrensabschluss nur noch reine Formsache ist.</p>
<p><strong>Stattdessen: Aufschieben wurde belohnt</strong></p>
<p>Auf der anderen Seite gingen Hilfen zum Teil an „Zombieunternehmen“, die oft nur formell noch nicht insolvent sind – auch wenn das natürlich anders angedacht ist. Da die Schieflage hier jedoch bisher unter dem Radar blieb, gibt es auch keine Prüfung der Fortführungsfähigkeit. Es ist meist aber mehr als unwahrscheinlich, dass solche Unternehmen die Auswirkungen der Coronakrise langfristig überstehen werden. Gerade aufgrund der zeitweisen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht saß sicher manch insolvenzreifes Unternehmen eine Insolvenzanmeldung aus. Die Gefahr dabei: Ohne entsprechende Expertise finanzieren UnternehmerInnen oft nur kosmetische Einzelmaßnahmen, statt die Ursachen der Krise nachhaltig zu bekämpfen. Im Zweifel wächst dadurch der Bedarf an Mitteln noch zusätzlich an. Außerdem verlieren die Unternehmen wertvolle Zeit für die Sanierung, die Ursachen werden nicht beseitigt. Denn: Je früher auf eine wirtschaftliche Schieflage reagiert wird, desto besser sind die Aussichten auf einen Erhalt des Unternehmens.</p>
<p><strong>Entsteht eine Parallelwirtschaft?</strong></p>
<p>Die zeitweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollte dazu dienen, Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, vor einer Pleite zu bewahren. Doch der darauffolgende, massive Rückgang bei den Insolvenzzahlen zeigt, dass sich die Entwicklung der Konkurse dadurch eher von der tatsächlichen Wirtschaftslage abgekoppelt hat. Es verblieben Unternehmen am Markt, die auch ohne Corona-Krise nicht mehr überlebensfähig wären. In dieser Entwicklung sehen Insolvenzexperten eine Verzerrung des Wettbewerbs. Die Folgen davon werden sich in den nächsten Monaten und Jahren noch zeigen.</p>
<p><strong>Forderung nach Überarbeitung bleibt wirkungslos</strong></p>
<p>Eine Unterscheidung nur nach dem formellen Status „insolvent“ oder „nicht insolvent“, ist für eine verantwortungsvolle Verteilung der Coronahilfen nicht ausreichend. In einigen Fällen trafen Unternehmer schon vor der Corona-Krise falsche ökonomische Entscheidungen, deren Folgen durch die Pandemie nur verstärkt wurden. Für Experten ist es somit nicht nachvollziehbar, dass im Grunde insolvente Unternehmen, die die Insolvenz lediglich nicht anmelden mussten, Coronahilfen erhalten haben – Unternehmen in einer aussichtsreichen Sanierung aber nicht.</p>
<p>Doch die Forderungen nach Nachbesserungen bei den Antragsregelungen laufen bisher ins Leere. Die Begründung: Eine Antragsberechtigung während eines laufenden Insolvenzverfahrens wäre mit aufwendigen Prüfungen verbunden. Eine Fortführungsperspektive müsste bestimmt werden, was neben hohem Personalaufwand auch eine lange Verzögerung zwischen Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung zur Folge hätte. Damit könnten die staatlichen Hilfen nicht mehr zur kurzfristigen Stabilisierung beitragen. Stattdessen wird in diesen Fällen auf die Härtefallfonds verwiesen.</p>
<p><strong>Rechtzeitig die Weichen stellen</strong></p>
<p>Da in der Eigenverwaltung entsprechend auch weiterhin keine staatliche Hilfe zu erwarten ist, müssen kriselnde Unternehmen umso zeitiger saniert und im Rahmen des Verfahrens konsequent neu aufgestellt werden.</p>
<p><em>Sie haben Fragen rund um Insolvenz, Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren? Unser Experte berät Sie gern.</em></p>
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">beitrag von Franz-Rüdiger Scheffler</h2>				</div>
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									<p>Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der <a href="https://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/">Tiefenbacher Insolvenzverwaltung</a><a href="https://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/">.</a></p>
<p>Telefon:  +49 351 477 82 51</p>
<p><a href="mailto:schaeffler@tiefenbacher.de" target="_blank" rel="noopener">schaeffler@tiefenbacher.de</a></p>
<p><a href="https://www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/" target="_blank" rel="noopener">www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de</a></p>								</div>
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		<title>Eigentumsvorbehalt: Lieferungen trotz Kundeninsolvenz absichern</title>
		<link>https://restartmagazin.de/news/eigentumsvorbehalt-lieferungen-trotz-kundeninsolvenz-absichern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Restart Magazin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Dec 2021 14:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einem Eigentumsvorbehalt können sich Lieferanten gegen Zahlungsausfälle ihrer Abnehmer absichern. Gerade im Zusammenhang mit einer Insolvenz, bringt er oft Vorteile. Doch die Materie birgt einige Besonderheiten – zudem gibt es verschiedene Spezialformen des Eigentumsvorbehalts. Zeit, sich diesem Thema einmal etwas genauer zu widmen.</p>
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									<p></p>
<p>Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertragliches Instrument, das einen Lieferanten vor Verlusten schützen soll, wenn ein Abnehmer für eine erhaltene Ware nicht bezahlt. Zugleich ermöglicht es dem Käufer, eine Sache – beispielsweise eine Maschine – bereits zu benutzen, auch wenn er der entsprechenden Verbindlichkeit noch nicht nachgekommen ist. Damit erlaubt dieses weit verbreitete Mittel der Kreditsicherung beispielsweise Ratenzahlungen oder lange Zahlungsziele: Besagte Maschine wurde vom Verkäufer bereits ausgeliefert und wird vom Käufer seit geraumer Zeit in der Produktion eingesetzt – der Kaufpreis allerdings ist noch nicht gänzlich beglichen. Bis dies geschehen ist, behält sich der Lieferant das Eigentum an der Sache vor. Das verbietet es dem Käufer in der Regel auch, die erworbene Sache weiterzuverkaufen. Ist die letzte Rate allerdings gezahlt, geht das Eigentum an dem Objekt von selbst auf den Abnehmer über.</p>
<p><strong>Wie wird der Eigentumsvorbehalt rechtsgültig?</strong></p>
<p>Der Eigentumsvorbehalt muss vor einem Handel von beiden Seiten vertraglich vereinbart worden sein. Prinzipiell reicht hierbei eine informelle Absprache. Kommt es aber später zu einem Gerichtsverfahren, liefert die Schriftform einen eindeutigen Nachweis. Der einfache Eigentumsvorbehalt kann auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert sein. Eine solche Klausel hingegen lediglich auf die Rechnung zu schreiben, besitzt in aller Regel keine Rechtsgültigkeit, da ein Eigentumsvorbehalt nicht einseitig festgelegt werden kann.</p>
<p><strong>Was passiert, wenn ein Kunde nicht zahlt?</strong></p>
<p>Begleicht ein Käufer die ausstehende Forderung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kann der Lieferant die betreffende Ware zurückfordern. Dadurch erhält er die Option, seine Maschine zum Beispiel an einen anderen Abnehmer weiterzuverkaufen. Hat das liefernde Unternehmen bereits ein Teil des Verkaufspreises erhalten, muss es diesen allerdings an seinen Käufer zurückzahlen. Da das Objekt in der Regel bereits im Tagesgeschäft verwendet wurde, können hier vom Verkäufer oft Entschädigungen für Verschleiß gefordert werden. Wurde die Maschine daneben beschädigt oder gar zerstört, wird Wertersatz fällig.</p>
<p><strong>Der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz</strong></p>
<p>Im Fall der Insolvenz eines Kunden kann der Eigentumsvorbehalt einem Lieferanten eine bessere Absicherung bieten. Zunächst hat der Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Unternehmer allerdings ein Wahlrecht: Er entscheidet, ob der Kaufvertrag weitergilt oder gekündigt wird. Ist Letzteres der Fall, hat der Verkäufer ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Das heißt: Er kann die verkaufte Maschine zurückfordern und unterliegt dabei nicht den Einschränkungen regulärer Insolvenzgläubiger. Außerdem kann er Schadensersatz für den nicht erfüllten Vertrag verlangen und ihn zur Insolvenztabelle hinzufügen lassen. Dieser wird allerdings, wie andere Forderungen, nur im Rahmen der jeweiligen Insolvenzquote befriedigt.</p>
<p>Entscheiden sich Insolvenzverwalter oder die Eigenverwaltung hingegen für die Fortsetzung des Kaufvertrags, hat der Lieferant weiterhin das Recht auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Der gilt dabei als Masseverbindlichkeit und muss vor den Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger erfüllt werden.</p>
<p>Wird statt dem Abnehmer der Lieferant insolvent, kann die jeweilige Verwaltung den Vertrag hier nicht einfach aufkündigen. Der Käufer kann durch eine vollständige Zahlung entsprechend weiterhin das Eigentum am Verkaufsgegenstand erwerben.</p>
<p><strong>Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts</strong></p>
<p>Neben dem bisher geschilderten einfachen Eigentumsvorbehalt gibt es weitere Formen dieser Absicherungsmöglichkeit. Die am weitest verbreiteten sind der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt.</p>
<p><strong>Verlängerter Eigentumsvorbehalt:</strong> Hier räumt der Verkäufer dem Käufer das Recht ein, den betreffenden Gegenstand weiterzuverkaufen. Beim Weiterverkauf erlischt allerdings das tatsächliche Eigentum an der Ware, daher hat der Abnehmer bei dieser Vereinbarung dann stattdessen den Kaufpreis abzutreten.</p>
<p>Gerät der Käufer in die Insolvenz, gibt es zwei Möglichkeiten: Wurde die Sache zuvor tatsächlich weiterverkauft, hat der Lieferant keine Möglichkeit mehr, die Maschine selbst zurückzufordern. Er hat jedoch ein Absonderungsrecht auf den Verkaufserlös, das vom insolventen Unternehmen bevorzugt befriedigt werden muss. Reicht der vorhandene Erlös nicht für eine vollständige Begleichung der Lieferantenforderung, kann der Rest zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Wurde ein Objekt dagegen noch nicht weiterverkauft, besteht, wie beim einfachen Eigentumsvorbehalt, ein Aussonderungsrecht.</p>
<p><strong>Erweiterter Eigentumsvorbehalt: </strong>Hier geht das Eigentum an einem Verkaufsgegenstand erst auf den Abnehmer über, wenn er sämtliche Forderungen aus dem Geschäft mit seinem Lieferanten beglichen hat. Im Insolvenzfall des Käufers ergeben sich dabei ebenfalls zwei Szenarien: Der Kaufpreis für die Sache selbst wurde noch nicht komplett entrichtet? Dann kann der Verkäufer ihre Rückgabe fordern. Wurde der Verkaufsgegenstand bereits bezahlt und lediglich andere Forderungen des Lieferanten sind noch offen? Dann genießt der Verkaufende „nur“ ein Absonderungsrecht.</p>
<p><em>Sie haben individuelle Fragen zum Thema Eigentumsvorbehalt? Wenden Sie sich gern jederzeit an unseren Experten.</em></p>
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