Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt: Lieferungen trotz Kundeninsolvenz absichern

Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertragliches Instrument, das einen Lieferanten vor Verlusten schützen soll, wenn ein Abnehmer für eine erhaltene Ware nicht bezahlt. Zugleich ermöglicht es dem Käufer, eine Sache – beispielsweise eine Maschine – bereits zu benutzen, auch wenn er der entsprechenden Verbindlichkeit noch nicht nachgekommen ist. Damit erlaubt dieses weit verbreitete Mittel der Kreditsicherung beispielsweise Ratenzahlungen oder lange Zahlungsziele: Besagte Maschine wurde vom Verkäufer bereits ausgeliefert und wird vom Käufer seit geraumer Zeit in der Produktion eingesetzt – der Kaufpreis allerdings ist noch nicht gänzlich beglichen. Bis dies geschehen ist, behält sich der Lieferant das Eigentum an der Sache vor. Das verbietet es dem Käufer in der Regel auch, die erworbene Sache weiterzuverkaufen. Ist die letzte Rate allerdings gezahlt, geht das Eigentum an dem Objekt von selbst auf den Abnehmer über.

Wie wird der Eigentumsvorbehalt rechtsgültig?

Der Eigentumsvorbehalt muss vor einem Handel von beiden Seiten vertraglich vereinbart worden sein. Prinzipiell reicht hierbei eine informelle Absprache. Kommt es aber später zu einem Gerichtsverfahren, liefert die Schriftform einen eindeutigen Nachweis. Der einfache Eigentumsvorbehalt kann auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert sein. Eine solche Klausel hingegen lediglich auf die Rechnung zu schreiben, besitzt in aller Regel keine Rechtsgültigkeit, da ein Eigentumsvorbehalt nicht einseitig festgelegt werden kann.

Was passiert, wenn ein Kunde nicht zahlt?

Begleicht ein Käufer die ausstehende Forderung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kann der Lieferant die betreffende Ware zurückfordern. Dadurch erhält er die Option, seine Maschine zum Beispiel an einen anderen Abnehmer weiterzuverkaufen. Hat das liefernde Unternehmen bereits ein Teil des Verkaufspreises erhalten, muss es diesen allerdings an seinen Käufer zurückzahlen. Da das Objekt in der Regel bereits im Tagesgeschäft verwendet wurde, können hier vom Verkäufer oft Entschädigungen für Verschleiß gefordert werden. Wurde die Maschine daneben beschädigt oder gar zerstört, wird Wertersatz fällig.

Der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz

Im Fall der Insolvenz eines Kunden kann der Eigentumsvorbehalt einem Lieferanten eine bessere Absicherung bieten. Zunächst hat der Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Unternehmer allerdings ein Wahlrecht: Er entscheidet, ob der Kaufvertrag weitergilt oder gekündigt wird. Ist Letzteres der Fall, hat der Verkäufer ein sogenanntes Aussonderungsrecht. Das heißt: Er kann die verkaufte Maschine zurückfordern und unterliegt dabei nicht den Einschränkungen regulärer Insolvenzgläubiger. Außerdem kann er Schadensersatz für den nicht erfüllten Vertrag verlangen und ihn zur Insolvenztabelle hinzufügen lassen. Dieser wird allerdings, wie andere Forderungen, nur im Rahmen der jeweiligen Insolvenzquote befriedigt.

Entscheiden sich Insolvenzverwalter oder die Eigenverwaltung hingegen für die Fortsetzung des Kaufvertrags, hat der Lieferant weiterhin das Recht auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Der gilt dabei als Masseverbindlichkeit und muss vor den Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger erfüllt werden.

Wird statt dem Abnehmer der Lieferant insolvent, kann die jeweilige Verwaltung den Vertrag hier nicht einfach aufkündigen. Der Käufer kann durch eine vollständige Zahlung entsprechend weiterhin das Eigentum am Verkaufsgegenstand erwerben.

Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts

Neben dem bisher geschilderten einfachen Eigentumsvorbehalt gibt es weitere Formen dieser Absicherungsmöglichkeit. Die am weitest verbreiteten sind der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Hier räumt der Verkäufer dem Käufer das Recht ein, den betreffenden Gegenstand weiterzuverkaufen. Beim Weiterverkauf erlischt allerdings das tatsächliche Eigentum an der Ware, daher hat der Abnehmer bei dieser Vereinbarung dann stattdessen den Kaufpreis abzutreten.

Gerät der Käufer in die Insolvenz, gibt es zwei Möglichkeiten: Wurde die Sache zuvor tatsächlich weiterverkauft, hat der Lieferant keine Möglichkeit mehr, die Maschine selbst zurückzufordern. Er hat jedoch ein Absonderungsrecht auf den Verkaufserlös, das vom insolventen Unternehmen bevorzugt befriedigt werden muss. Reicht der vorhandene Erlös nicht für eine vollständige Begleichung der Lieferantenforderung, kann der Rest zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Wurde ein Objekt dagegen noch nicht weiterverkauft, besteht, wie beim einfachen Eigentumsvorbehalt, ein Aussonderungsrecht.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hier geht das Eigentum an einem Verkaufsgegenstand erst auf den Abnehmer über, wenn er sämtliche Forderungen aus dem Geschäft mit seinem Lieferanten beglichen hat. Im Insolvenzfall des Käufers ergeben sich dabei ebenfalls zwei Szenarien: Der Kaufpreis für die Sache selbst wurde noch nicht komplett entrichtet? Dann kann der Verkäufer ihre Rückgabe fordern. Wurde der Verkaufsgegenstand bereits bezahlt und lediglich andere Forderungen des Lieferanten sind noch offen? Dann genießt der Verkaufende „nur“ ein Absonderungsrecht.

Sie haben individuelle Fragen zum Thema Eigentumsvorbehalt? Wenden Sie sich gern jederzeit an unseren Experten.

Dr. Norman Häring

beitrag von Dr. Norman Häring

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 20

haering@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

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