Kurzarbeitsregeln

Kurzarbeitsregeln, Überbrückungs- und Neustarthilfen erneut verlängert

Um in der Corona-Krise mögliche Insolvenzen zu vermeiden, hat die Bundesregierung die Regelungen zu Kurzarbeit sowie zu Überbrückungs- und Neustarthilfen bis Ende September 2021 verlängert. Vor allem finanziell stark belastete Unternehmen sowie Soloselbstständige in Branchen wie dem Einzelhandel, in der Unterhaltungs-, Reise- und Tourismusbranche sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe soll damit Planungssicherheit gegeben werden.

Kurzarbeitsregeln

Das Bundeskabinett beschloss am 9. Juni 2021 eine entsprechende Verordnung, die den Unternehmen, die in der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin den vereinfachten Zugang zu Kurzarbeit gewährt. Arbeitsminister Hubertus Heil bezeichnete die Verlängerung als „weitere Brücke“ bis zur verstärkten wirtschaftlichen Erholung. Es gehe darum, „Beschäftigungsverhältnisse auch über den 30. Juni 2021 hinaus zu stabilisieren und dadurch Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen möglichst zu vermeiden“, heißt es in der Begründung des Arbeitsministeriums.

Demnach erstattet der Staat auch über den 30. Juni hinaus bei Kurzarbeit vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September begonnen wurde, werden die Beiträge ab Oktober noch zur Hälfte übernommen. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit auch weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel.

Aus Überbrückungshilfe III wird Überbrückungshilfe III Plus 

Die Überbrückungshilfen I, II und III waren mit bis jetzt mehr als 100 Milliarden an ausgezahlten Hilfsleistungen ein zentrales Unterstützungsinstrument in der Corona-Pandemie. Auch wenn die Konjunktur wieder anläuft, gibt es Wirtschaftsbereiche, die weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund auch über den 30. Juni 2021 hinaus betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Einrichtungen unterstützen. Die Überbrückungshilfe III Plus wird deshalb bis Ende September 2021 gezahlt.

Außerdem erhalten Unternehmen, die Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 gibt es einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Ab Oktober 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Künftige Anwalts- und Gerichtskosten können bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erstattet werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige verlängert und erhöht

Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird bis Ende September 2021 verlängert. Sie erhöht sich von aktuell bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021, auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Damit können Soloselbstständige für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 Euro erhalten.

Sie wollen mehr zu Kurzarbeitergeld, Überbrückungs- oder Neustarthilfen wissen oder benötigen Unterstützung bei der Beantragung? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Experten.

 

ronny-baar

beitrag von Ronny Baar

Geschäftsführer ABG Consulting-Partner GmbH & Co. KG

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