Insolvenzantragspflicht bis 30. September ausgesetzt
Um Unternehmen den Umgang mit den Folgen der Corona-Krise zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) die Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 ausgesetzt. Dies soll betroffenen Unternehmen vor allem Zeit verschaffen, auf die Ausnahmesituation zu reagieren und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Zeitrahmen und Bedingungen der Maßnahme
Diese befristete gesetzliche Erleichterung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Damit sollen auch Unternehmen, die sehr früh Opfer der Krise wurden, von der Hilfe profitieren können. Die Aussetzung ist vorerst bis Ende September festgesetzt. Sollte die Krise durch die Pandemie noch länger andauern, ist auch eine Verlängerung denkbar. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für ein Unternehmen setzt zwei grundlegende Bedingungen voraus:
- Das Unternehmen muss tatsächlich durch die COVID-19-Krise in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sein – und nicht bereits zuvor.
- Der betroffene Betrieb muss eine realistische Aussicht auf erfolgreiche Sanierung haben.
Was bringt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Mit der vorübergehenden gesetzlichen Erleichterung will man Unternehmen mehr Zeit verschaffen, um auf die Herausforderungen in Folge der Pandemie zu reagieren. Betriebe sollen:
- staatliche Hilfen beantragen und in Anspruch nehmen,
- sich andere Finanzierungsmöglichkeiten erschließen,
- ihren Geschäftsbetrieb besser aufrechterhalten,
- mit Gläubigern verhandeln und
- Sanierungsmaßnahmen ergreifen können.
Weitere Erleichterungen durch das Gesetz
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist nicht die einzige gesetzliche Maßnahme, die in diesem Zug auf den Weg gebracht wurde. So ist die Geschäftsführung betroffener Unternehmen im Zeitraum der Aussetzung auch nach Eintritt der Insolvenzreife für Zahlungen nur eingeschränkt haftbar. Die Vergabe von Krediten an diese Unternehmen gilt nicht als Beihilfe zur Insolvenzverschleppung. Außerdem können Gläubiger drei Monate lang eine Insolvenz nur eingeschränkt erzwingen. Auch die Anfechtungsmöglichkeiten werden zeitweilig beschränkt. Mehr zum „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht“ finden Sie auf der Website des BMJV.
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