Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung – Rückzahlungen sollen für Gleichbehandlung sorgen

Die Insolvenzanfechtung ist ein Mittel aus dem Instrumentarium des Insolvenzverwalters. Damit kann dieser Zahlungen zurückverlangen, die ein Gläubiger von einem insolventen Unternehmen für Produkte oder Dienstleistungen erhalten hat. Durch eine Insolvenzanfechtung soll die Bevorteilung eines einzelnen Gläubigers gegenüber der übrigen Gläubigerschaft verhindert werden. Hintergrund: In der Praxis ist es häufig der Fall, dass kriselnde Unternehmen ihre zentralen Partner und Lieferanten weiterbezahlen, während die Forderungen anderer liegenbleiben. So hofft das Management, den operativen Betrieb noch eine Weile aufrechtzuerhalten – allerdings zu Lasten der übrigen Gläubiger.

Die Insolvenzanfechtung soll in einem Verfahren deshalb die ausgeglichene Befriedigung der Gläubiger ermöglichen. Anfechtbar sind dabei nicht nur Geldzahlungen, sondern letztlich  jede Übertragung von Vermögensgegenständen: Immobilien, Maschinen, Verträge, Patente, und vieles andere mehr.

Genauer Nachweis oft schwierig

Die rechtliche Grundlage der Insolvenzanfechtung bildet die Insolvenzordnung (InsO). Um allerdings eine Leistung anfechten zu können, hat der Verwalter zu belegen, dass kein Anspruch auf die Leistung bestand oder sowohl Unternehmen als auch Gläubiger von der wirtschaftlichen Krise wussten. Deshalb prüft der Insolvenzverwalter die Unterlagen und Dokumente, die Geschäftsvorgänge und den Zahlungsverkehr des Unternehmens. Insolvenzanfechtungen sind jedoch ein komplexes und kontroverses Feld, die Nachweisführung ist oft nicht eindeutig, Belege sind mehrdeutig oder unvollständig: Was bedeutet es, von der Krise eines Unternehmens Kenntnis zu haben? Nach mancher Auffassung reicht es bereits aus, als Kunde vom Drohen einer Insolvenz erfahren zu haben. Bei Streitfällen kommt es in der Praxis in der Regel auf Einzelfallbewertungen an. Für Betroffene stehen dabei oft erhebliche Summen auf dem Spiel. Die sind für gewöhnlich längst in den Geschäftsbetrieb geflossen und können häufig nicht ohne Weiteres rückerstattet werden.

Wie lange sind vergangene Zahlungen rückforderbar?

Die Anfechtungszeiträume richten sich nach dem Grund der Anfechtung. Maximal können Vorgänge angefochten werden, die zehn Jahre vor der Stellung eines Insolvenzantrags lagen. Dabei handelt es sich allerdings meist um schwerwiegende Ausnahmefälle vorsätzlicher Benachteiligung. Ein Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Antragstellung ist hingegen in der Praxis nicht ungewöhnlich. Das „gängigste“ Zeitfenster für Anfechtungen ist in der Regel aber das letzte Vierteljahr vor dem Insolvenzantrag. Die Verjährung solcher Rückforderungen setzt drei Jahre nach Ende des Jahres ein, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Sonderregelungen aufgrund der Pandemie

Wie bereits angedeutet, ist das Feld der Insolvenzanfechtungen komplex und im ständigen Wandel befindlich. Gutes Beispiel dafür sind Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie: Erfolgt bis Ende September 2023 eine Zahlung an ein Unternehmen, das pandemiebedingt in die Insolvenz geriet, ist diese nicht anfechtbar. Der Vertrag, der einer solchen Zahlung zugrunde liegt, muss allerdings im Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.9.2020 geschlossen worden sein. Hier besteht ein enger Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Bei Kundenunternehmen, die länger als bis Ende September 2020 von einer Insolvenzanmeldung befreit waren, gelten weitere Erleichterung bezüglich der Insolvenzanfechtung.

Sie möchten mehr über das Thema Insolvenzanfechtung erfahren oder benötigen Unterstützung in dem Bereich? Wenden Sie sich gern an unseren Experten:

Henry Girbig

beitrag von Henry Girbig

 Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 20

girbig@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

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