Wie die Regierung Unternehmen vor der Krise schützen möchte
Bund und Länder haben tiefgreifende Maßnahmen angeordnet, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Damit die Auswirkungen auf die Wirtschaft beispielsweise durch Kontaktverbote oder Zwangsschließungen nicht zu drastisch ausfallen, wurden zugleich auch umfangreiche Schutzmaßnahmen in Gang gebracht. Dazu gehören wirtschaftliche und finanzielle Hilfen, ein vereinfachtes Kurzarbeitergeld sowie steuerliche Entlastungen. Dies soll auf mittel- und langfristige Sicht eine Insolvenzwelle verhindern und möglichst viele Unternehmen für die Wirtschaft erhalten. Über die zusätzliche Erleichterung durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht können Sie hier lesen.
Finanzierungsangebote durch Bund, Länder und Förderbanken
Zu den Maßnahmen zählt ein aktualisiertes Sonderprogramm der KfW, der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Dieses bietet Unternehmen Kredite zu niedrigen Zinsen, eine erleichterte Risikoprüfung bis zu einer Summe von 10 Millionen Euro und eine Risikoübernahme von bis zu 90 Prozent durch die Förderbank.
Speziell um kleinen und mittelständischen Betrieben in der derzeitigen Notlage zu helfen, gibt es zudem KfW-Schnellkredite. Dabei handelt es sich um Darlehen bis zu einer Höhe von 800.000 Euro, die bei der Hausbank beantragt werden können. Die staatliche KfW trägt dabei das Ausfallrisiko zu 100 Prozent. Die Unternehmen müssen für den Kredit jedoch einige Bedingungen erfüllen. So durften sie sich Ende 2019 nicht bereits in einer Krise befinden. Außerdem müssen sie mindestens seit Anfang letzten Jahres am Markt sein und in den letzten drei Jahren – oder der entsprechend kürzeren Zeit ihres Bestehens – durchschnittlich Gewinn gemacht haben.
Bürgschaftsbanken, Länder oder der Bund übernehmen auch Bürgschaften für Betriebsmittel oder Investitionen. Maximal 90 Prozent des Risikos werden dabei übernommen. Bis zu einem Betrag von 250.000 Euro sind auch innerhalb von drei Tagen sogenannte Expressbürgschaften durch die Bürgschaftsbanken möglich. Ab Summen von 20 Millionen Euro oder mehr übernimmt der Bund Risiken bis zu 50 Prozent. Dazu wurde dessen Großbürgschaftsprogramm auch außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet.
Als weiteres Instrument wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) aufgelegt. Dieser umfasst eine Höhe von 600 Milliarden Euro und stellt Mittel für verschiedene Maßnahmen wie Garantien oder staatliche Beteiligungen an Unternehmen bereit.
Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld
In vielen Firmen stockt im Zuge der Corona-Krise der Betrieb: Aufträge sind weggebrochen, wichtige Teile können seit Wochen nicht geliefert werden, manche Unternehmen wurden zeitweilig sogar zwangsgeschlossen. Der Staat will flächendeckende betriebsbedingte Kündigungen und damit Massenarbeitslosigkeit jedoch verhindern. Deshalb hat man auch die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst.
Zehn Prozent der Mitarbeiter müssen betroffen sein
Die Unternehmensführung kann Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit derzeit bereits beantragen, wenn für mindestens 10 Prozent der Beschäftigten nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist. Dann übernimmt der Staat 60 Prozent des bisherigen Nettolohns bei kinderlosen Mitarbeitern und 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern. Erstmalig haben auch Leiharbeitsfirmen Anspruch auf das Geld. Zuletzt gab es weitere Anpassungen: So erhalten kinderlose Arbeitnehmer nun ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent ihres vorherigen Lohnes. Bei Mitarbeitern mit Kindern sind es entsprechend 80 und später 87 Prozent.
Die Arbeitsagentur übernimmt im Rahmen der Lockerungen nicht nur das Kurzarbeitergeld selbst, sondern auch die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialabgaben. Zu Letzteren gibt es unabhängig vom Kurzarbeitergeld weitere Erleichterungen: Arbeitgeber, die von Corona betroffen sind, können derzeit auch ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden.
Steuerliche Erleichterungen
Die Liquidität der wegen Corona unter Druck stehenden Unternehmen soll auch durch Steuerentlastungen geschont werden. Dazu zählen eine Reihe von Erleichterungen, damit die Betriebe ihre Mittel besser zum Abwenden der aktuellen operativen Herausforderung einsetzen können. Um diese steuerlichen Maßnahmen beanspruchen zu können, müssen Unternehmer beim zuständigen Finanzamt darlegen, wie und wie stark sie von Corona betroffen sind. Dies geschieht meist durch Herabsetzungs-, Stundungs- oder ähnliche Anträge. Voraussichtlich werden die bestehenden Maßnahmen bis Ende 2020 gelten. Dies hängt jedoch auch stark von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie ab.
Die wichtigsten Steuererleichterungen auf einen Blick
- Stundung fälliger Steuerzahlungen
- Erlassen von Säumniszuschlägen
- Einschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen oder genereller Verzicht darauf
- Herab- oder Aussetzen von Vorauszahlungen bei Einkommens-, Körperschafts- oder Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer auf null setzbar
- Erleichterungen auch beispielsweise bei Energie- und Luftverkehrssteuer
- Abgabe Steuererklärung für 2018 bis Ende Mai 2020 möglich
- Rückzahlung geleisteter Sondervorauszahlungen in der Umsatzsteuer 2020
Umfassende Informationen zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen finden Sie auf der Sonderseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI).
Sie möchten wissen, welche der Maßnahmen für Ihr Unternehmen überhaupt infrage kommen? Sie wollen auch darüber hinausgehende Optionen wie eine alternative Finanzierung oder eine Sanierung prüfen? Kontaktieren Sie uns, gern sind wir gemeinsam mit unserem Netzwerk für Sie da.