Weg aus der Krise

Hilfe, mein Geschäftspartner ist pleite. Was nun?

Nicht selten gerät das eigene Unternehmen durch die Insolvenz eines wichtigen Geschäftspartners ebenfalls ins Straucheln. Was kann getan werden, um sich entsprechend abzusichern?

In der Regel kündigt sich die Krise eines Vertragspartners über einen längeren Zeitraum an. Die Indikatoren dafür können vielfältig sein. Wenn sich einer oder mehrere der folgenden Indikatoren in den bisher stabilen Geschäftsbeziehungen zeigen, ist Vorsicht geboten:

– Verändertes Zahlungsverhalten und/oder andere Zahlungswege

– Häufig wechselnde und plötzlich schwer erreichbare Ansprechpartner

– Ersuchen um Ratenzahlungen

– Ungewöhnliche Fluktuation bei Management und/oder Mitarbeitern

– Gerüchte in Wirtschaftskreisen, Negative Berichterstattungen in den Medien

– Bei Lieferanten: reduzierte oder verspätete Leistungen, Qualitätsmängel, unübliche Preisnachlässe

Forderung contra Geschäftsbeziehung

Liegt die Vermutung einer Krise bei einem Geschäftspartner nahe, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Diese hängen letztlich von der eigenen Priorität ab: Hat die Realisierung rückständiger Forderungen Vorrang – im Zweifel auf Kosten der Geschäftsbeziehung? Oder ist die Fortsetzung der Zusammenarbeit wichtiger? Müssen also entsprechende Risikovorkehrungen getroffen werden?

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Grundsätzlich sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer bereits bei der Geschäftsanbahnung mit einem neuen Kunden oder Lieferanten absichern und das eigene Risiko minimieren. Dazu gehört als Grundvoraussetzung, dass die Unternehmensleitung wirtschaftliche Informationen über den Vertragspartner einholt – und diese auch in der laufenden Geschäftsbeziehung immer wieder überprüft.

In der Vertragsgestaltung sollten stets feste Fälligkeitszeitpunkte für Zahlungen und Verzug vereinbart werden. Außerdem auch Lösungsklauseln festlegen, die dem Gläubiger schon beim Zahlungsverzug oder auch bei Vermögensverschlechterung die Vertragskündigung und die Ausübung von Sicherungsrechten ermöglichen. Dabei beachten: Lösungsklauseln, die für den Fall einer Insolvenz formuliert werden, sind unwirksam.

Sonderrechte vereinbaren

Insbesondere bei größeren Geschäften sollten insolvenzfeste Sicherungs- oder Absonderungsrechte vereinbart werden. Dadurch können unter Umständen eigene Forderungen auch außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens befriedigt werden. Allgemein üblich sind ebenso Patronatserklärungen und Bürgschaften, Schuldübernahmen oder Garantieerklärungen. Sofern diese in den eigenen Liefer-AGBs geregelt sind, ist darauf zu achten und zu überprüfen, dass sie tatsächlich wirksam vereinbart werden.

Agieren ist besser als Reagieren

Zeigen sich Alarmzeichen, sollte ein Unternehmen aktiv auf den Geschäftspartner zugehen und die Probleme offen ansprechen. Es können auch Wege aufgezeigt werden, wie sich der Kunde oder Lieferant zeitnah mit Hilfe von Experten sanieren kann. Abhängig vom Stadium der Krise werden verschiedene Sanierungsmöglichkeiten geprüft, außergerichtlich oder zum Beispiel gerichtlich im Rahmen einer Eigenverwaltung.

Eine Sanierung im Rahmen einer Insolvenz kann neue Handlungsoptionen eröffnen, zum Beispiel durch Sonderkündigungsrechte bei Verträgen oder das Insolvenzgeld. Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt den Weg aus der Krise unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zahlung der Lohn-  und Gehaltkosten für bis zu drei Monate. Häufig wird so eine Sanierung überhaupt erst möglich.  


Interne Vorkehrungen treffen

Im eigenen Controlling sollten für mögliche Krisen bei Geschäftspartnern ein Frühwarnsystem und ein konsequentes Risikomanagement eingerichtet werden. Dazu zählen: laufende Bonitätsbeobachtung, stringentes Mahnwesen und Budgetüberwachung. Durch Factoring oder Warenkreditversicherung lassen sich zudem Risiken auslagern. Im Fall der Fälle sollten eigene Forderungen mit Nachdruck durchgesetzt werden. Mit Liefersperren oder Insolvenzantrag sollte allerdings nicht gedroht werden, sonst sind Zahlungen anfechtbar.

Bleiben größere Forderungen vorerst offen, kann die eigene Liquidität mit einer Refinanzierung oder Umschuldung abgesichert werden. Unter Umständen lassen sich auch gesellschafts-, steuer- und arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten – etwa Stundungen oder Kurzarbeit. Dazu ist es jedoch ratsam, sich externe Beratung an Bord zu holen.

Auf Kompromisse setzen

Mit dem strauchelnden Geschäftspartner können alternative Zahlungsvereinbarungen, beispielsweise Vorkasse, abgeschlossen werden. Forderungen können, wenn aussichtsreich und nicht zu riskant, auch in eine Beteiligung am Unternehmen umgewandelt werden. Ratenvereinbarungen oder ein teilweiser Forderungsverzicht können weitere Möglichkeiten sein – hier kommt es jedoch auf die Umstände an und man sollte vorsichtig agieren. Im schlimmsten Fall ist eine Ratenvereinbarung anfechtbar, wenn es wirklich zur Insolvenz kommt.

Und im Insolvenzfall?

Hat der Geschäftspartner bereits einen Insolvenzantrag gestellt, ist es besonders wichtig, schnell zu agieren. Hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachwalter eingesetzt, sollten Gläubiger auf diesen oder in der Eigenverwaltung auf den Unternehmer zugehen und an einer gemeinsamen Lösung arbeiten.

Auch Sie haben einen Geschäftspartner in Nöten? Oder möchten Sie sich vorsorglich absichern? Unsere Ansprechpartner helfen Ihnen gern weiter.

simon-leopold

beitrag von Simon Leopold

Geschäftsführer ABG Consulting-Partner GmbH & Co. KG

Telefon: +49 351 437 55-48

leopold@abg-partner.de

www.abg-partner.de

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