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Der Sanierungsertrag und seine Besonderheiten

Der Sanierungsgewinn oder –ertrag ist der bilanzielle Gewinn, der sich ergibt, wenn einem Unternehmen Schulden erlassen werden. Dazu ist ein teilweiser oder vollständiger Forderungsverzicht durch die Gläubigerinnen und Gläubiger nötig. Zu einem solchen Schuldenerlass, und damit zum Sanierungsgewinn, kann es sowohl in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren als auch bei einer außergerichtlichen Sanierung kommen.

Steuerfrei – unter bestimmten Voraussetzungen

Der Sanierungsgewinn ist in der Regel steuerbefreit. Dazu muss der Verzicht der Gläubigerinnen und Gläubiger jedoch zwingend mit der Absicht der Unternehmenssanierung erfolgen. Eine Steuerbegünstigung infolge eines Forderungsverzichts im Verfahren ist beispielsweise nicht möglich, wenn der Insolvenzplan etwa die Liquidation einer Gesellschaft vorsieht. Denn dies läuft der besagten Sanierungsabsicht zuwider. Die Grundlage für einen außergerichtlichen Schuldenerlass ist beispielsweise ein Vergleich oder ein Restrukturierungsplan – im Verfahren ist es meist der entsprechende Insolvenzplan, der von Gericht und Gläubigern bestätigt wird.

Keine separate Beantragung nötig

Die Steuerfreiheit des Sanierungsertrages gilt sowohl für die Gewerbe- als auch für die Körperschaftsteuer. Dabei muss die Befreiung nicht separat beantragt werden – eine aufwändige Abstimmung mit dem Finanzamt oder Stadt und Gemeinde ist nicht nötig. Allerdings ist diese steuerliche Behandlung an einige Voraussetzungen geknüpft. So muss neben der eindeutigen Sanierungsabsicht der Gläubigerinnen und Gläubiger das Unternehmen selbst auch sanierungsbedürftig und –fähig sein. Außerdem muss der Forderungsverzicht zur Sanierung des Unternehmens geeignet sein. Das heißt: Ein Verzicht, der nicht zur Rettung eines Betriebes beitragen kann, ermöglicht auch keine steuerliche Begünstigung.

Weitere Besonderheiten des Sanierungsertrages

Mit dem Gewinn aus einem Forderungsverzicht können nicht alle Kosten der Sanierung verrechnet werden, etwa keine Beratungskosten oder Aufwände für das Erstellen eines Sanierungsplans. Außerdem mindert der Sanierungsgewinn Verluste. Damit soll eine mehrfache Begünstigung durch den steuerfreien Sanierungsertrag und gleichzeitige Verlustvorträge verhindert werden. Verluste aus dem Sanierungsjahr, den Vorjahren und den Folgejahren müssen – in eben dieser Reihenfolge – mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden. Besteht dann immer noch ein Restbetrag, kann dieser weiterhin Verluste mindern – beispielsweise bei einer Tochtergesellschaft.

Lange Unsicherheit in der Besteuerung

Die heutigen Regelungen zum Sanierungsgewinn gelten seit dem Jahressteuergesetz 2018. Zuvor herrschte lange Zeit Unsicherheit, wie Erträge aus Forderungsverzichten steuerlich zu behandeln sind. Bis 1998 waren sie steuerfrei. Dann wurde eine Besteuerung eingeführt, die allerdings 2003 durch einen Sanierungserlass des BMF faktisch außer Kraft gesetzt wurde. Diese Steuerbefreiung galt allerdings nur für die Körperschaft-, nicht aber für die Gewerbesteuer. Letztere konnte nach dem Ermessen der entsprechenden Gemeinde weiterhin eingezogen werden. 2016 wurde der Erlass des BMF wiederum vom Großen Senat des Bundesfinanzhofes gekippt – mit der Begründung, dieser sei nicht gesetzmäßig. Die Besteuerung galt nun wieder in vollem Umfang. In der Folge arbeitete der Gesetzgeber an einer eindeutigen und für beide Steuerarten geltende Regelung. Diese konnte zwei Jahre später schließlich in Kraft treten.

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beitrag von Simon Leopold

Geschäftsführer ABG Consulting-Partner GmbH & Co. KG

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