Einsatzmöglichkeiten und Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Einsatzmöglichkeiten und Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Unternehmenskrisen zeichnen sich oft lange im Vorfeld ab. Sinkende Umsatzzahlen, eine hohe Mitarbeiterfluktuation, fortlaufende Überziehungen der Kreditlinien, überfällige Verbindlichkeiten von Sozialabgaben und Umsatzsteuer sind deutliche Anzeichen für eine Krise. Häufig sind es jedoch erst gravierende Liquiditätsprobleme, die den Unternehmer die prekäre Lage seines Betriebes erkennen lassen. Seit Einsetzen der Corona-Pandemie ist vieles anders – die Krisensituation kann sich schneller zuspitzen, zum Beispiel wenn angefragte Hilfedarlehen nicht bewilligt werden. Fakt ist: Je früher sich ein Unternehmer die wirtschaftliche Schieflage bewusst macht, desto besser sind die Aussichten für die Erhaltung des Unternehmens. Mit der Einführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG, 2012) haben sich die Chancen auf eine erfolgreiche gerichtliche Sanierung deutlich vergrößert. Eine Möglichkeit stellt zum Beispiel ein Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung dar. Bei der Eigenverwaltung erhält der Unternehmer vom Gericht die Befugnis, unter Aufsicht eines Sachverwalters, den Betrieb weiter zu führen und zu sanieren. Das Verfahren ist allerdings nur erfolgreich, wenn der Antrag frühzeitig gestellt und mögliche Stolpersteine umgangen werden – dafür ist eine gründliche Vor- und Nachbereitung notwendig.

Die wichtigsten Informationen rund um die Insolvenz unter Eigenverwaltung im Überblick:

Die Ausgangssituation

Insolvenz-Gründe stellen entweder die Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch die Überschuldung des Unternehmens dar. Damit geht ein sehr wichtiger Aspekt einher: die Frist. Sobald einer der zwei letztgenannten  Gründe eingetreten ist, verbleiben nur drei Wochen Zeit, den Antrag fristgemäß zu stellen oder die Probleme zu beheben. Verstreicht diese Frist, macht sich der Unternehmer im schlimmsten Fall der Insolvenzverschleppung schuldig und/oder gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig. Aktuell ist diese Insolvenzantragspflicht vom Gesetzgeber ausgesetzt, rückwirkend zum 1. März 2020 zunächst bis Ende September 2020. Damit Unternehmen davon Gebrauch machen können, müssen sie hauptsächlich zwei Kriterien erfüllen:

  • Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Betriebes muss eine Folge der Corona-Pandemie sein
  • Beim jeweiligen Unternehmen muss eine tatsächliche Aussicht auf Sanierung bestehen

Mit dem Aussetzen der Antragspflicht bis vorerst Ende September soll Unternehmen Zeit verschafft werden, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen – unter anderem durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen wie beispielsweise des KfW-Schnellkredites oder des Kurzarbeitergeldes. Hinsichtlich der Einzelheiten sollten Unternehmer fachkundigen Rat einholen.

Antragstellung und -prüfung bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Fällt die Entscheidung, für den Weg aus der Krise ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu nutzen, müssen verschiedene Unterlagen aufbereitet werden. Fehlende, fehlerhafte oder unzureichende Unterlagen gehören auch heute noch zu den häufigsten Gründen, weshalb ein Antrag auf Eigenverwaltung vom Gericht abgelehnt wird. Der Insolvenzantrag kann durch den Schuldner selbst gestellt werden – oder aber im schlimmsten Fall als Fremdantrag durch die Gläubiger. Wünscht der Schuldner die Eigenverwaltung, muss er neben dem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht ausdrücklich den Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Zu den benötigten Unterlagen gehören zum Beispiel das Gläubigerverzeichnis, Angaben zur Bilanzsumme sowie zu Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahlen. Anschließend prüft das zuständige Insolvenzgericht den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung.

Die Rolle des Sachwalters

Gibt das Gericht dem Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz unter Eigenverwaltung statt, wird der Sachwalter in Abstimmung mit den Gläubigern berufen. Die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung bleibt im Zeitraum der Eigenverwaltung erhalten. Der Sachwalter hat eine Aufsichtsfunktion: Er gewährleistet zum Beispiel, dass während der Fortführung des Geschäftsbetriebs die Rechte und Interessen der Gläubiger gewahrt werden. Der Sachwalter kontrolliert fortlaufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsplanung. Seine Tätigkeit bildet den äußeren Rahmen, in dem die angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen durch die Geschäftsführung eigenständig umgesetzt werden können. Beim Geschäftsführer verbleibt die Geschäftsführungsbefugnis. Sowohl für Kunden als auch Lieferanten und Mitarbeiter ist er weiterhin Ansprechpartner und sein Know-how steht dem Unternehmen zur Verfügung.

Der Insolvenzplan

Parallel zur Eigenverwaltung wird in der Regel ein Insolvenzplan erstellt, um das Sanierungspotential des Unternehmens umzusetzen. Er dient dazu, das Unternehmen als solches zu erhalten. Aufgrund der insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Komplexität wird dieser meist von sanierungserfahrenen externen Beratern erarbeitet. Für den sogenannten „darstellenden Teil“ werden alle relevanten Unternehmensunterlagen aufgearbeitet und analysiert, um die aktuelle Unternehmenssituation genau abbilden zu können. Im „gestaltenden Teil“ werden die Prognosen zur Sanierungsfähigkeit aufgeführt und es sollte der Nachweis erbracht werden, dass mit Hilfe der angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit am Markt hergestellt werden kann – die Sanierung also nicht offensichtlich aussichtlos ist. 

Die Gläubiger verzichten dabei auf einen Teil ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung, dass die festgelegten Restrukturierungsmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes widerherstellen und zukünftig eine Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen erfolgen kann.

Fazit
Das Insolvenzrecht bietet einem sanierungswilligen Unternehmen vielfältige Chancen für einen gelungenen Neustart. Die Komplexität und vielseitigen Anforderungen lassen sich mit einem insolvenzerfahrenen Team erfolgreich darstellen. Mit der Umsetzung der notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen kann das Unternehmen innerhalb weniger Monate von Grund auf saniert und neu aufgestellt werden.

Verbesserung der Liquidität durch folgende Maßnahmen im Verfahren:

  • Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit für bis zu drei Monate
  • Bei Bedarf Einsatz alternativer Finanzierungen, zum Beispiel Sale & Lease Back oder Factoring
  • Einfrieren von bestehenden Verbindlichkeiten
  • Rückgaben von Lastschriften
  • Keine Zahlungen von Tilgungen oder Zinsen
  • Beenden von Dauerschuldverhältnissen, die nicht betriebsnotwendig sind und keine weiteren Zahlungen
    (zum Beispiel Leasingverträge, Mietverträge)
  • Verzichte ungesicherter Gläubiger

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