Fachkräfteübernahme

Fachkraftübernahme durch Unternehmenskauf: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?

Interview mit Rechtsanwalt Stefan Ettelt

Rechtsanwalt Stefan Ettelt, geschäftsführender Partner bei Kulitzscher & Ettelt, beantwortet im Interview zentrale Fragen zu den arbeitsrechtlichen Hintergründen bei der Übernahme eines insolventen Unternehmens inklusive Fachpersonal.

Was ist bei der Übernahme des Personals aus einer insolventen Firma arbeitsrechtlich zu beachten?

Ettelt: Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB. Das heißt, die Arbeitsverhältnisse gehen unverändert und insbesondere unter Beibehaltung der bisherigen Betriebszugehörigkeit auf den Erwerber über.

Gibt es gesetzliche Vorgaben, welche Mitarbeitenden im Insolvenzfall vom neuen Eigentümer übernommen werden (müssen)?

Ettelt: Nein, diese gibt es nicht. Entscheidend ist das sogenannte Erwerberkonzept des Investors. Wird beispielsweise nur ein Teilbereich des Unternehmens übernommen, so kann das Erwerberkonzept auch festlegen, dass nur die diesbezüglichen Mitarbeiter übernommen werden. Kommt es dort allerdings zu einer Reduzierung aufgrund des Erwerberkonzeptes, das heißt, werden nicht alle Mitarbeiter übernommen, gelten auch in der Insolvenz die Sozialauswahlkriterien des Kündigungsschutzgesetzes.

Wie viel Aufwand bringt die Übernahme von Personal aus der Insolvenz für Unternehmen mit sich?

Ettelt: Von Aufwand würde ich hier nicht sprechen. Die Übernahme von Fachkräften stellt eher eine Chance für den Investor dar. Er sollte sich allerdings bei einem solchen Projekt durch eine spezialisierte Kanzlei, insbesondere auch unter insolvenz- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten, beraten lassen.

Bestehen während eines Insolvenzverfahrens andere Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Ettelt: Grundsätzlich gilt, dass auch während eines Insolvenzverfahrens Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unverändert fortgelten. Im modernen Eigenverwaltungsverfahren bleibt der bisherige insolvente Arbeitgeber verpflichtet; in einem Regelinsolvenzverfahren ab Eröffnung der Insolvenzverwalter. Modifizierungen gibt es nur bei den Kündigungsfristen. Grundsätzlich gilt in der Insolvenz, das heißt auch in der Eigenverwaltung, eine maximale dreimonatige Kündigungsfrist. Besteht das Arbeitsverhältnis daher bereits mehr als zwanzig Jahre, müsste laut Bürgerlichem Gesetzbuch der Arbeitgeber eine siebenmonatige Kündigungsfrist einhalten. In der Insolvenz verkürzt sich diese auf lediglich nur drei Monate. Das ist ein wichtiges Sanierungsinstrument.

Wo lauern in dieser Situation im Übernahmeprozess Stolpersteine und Fallstricke?

Ettelt: Ein gravierender Fehler wäre ein Übernahmeprozess durch den Investor bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Übernimmt der Investor das Unternehmen oder Teile des Unternehmens und der Belegschaft bereits vor Eröffnung, tritt er aufgrund des Betriebsübergangs auch in die Verpflichtung ein, für etwaige Lohnrückstände einzustehen. Die Bundesagentur, welche regelmäßig drei Monate Insolvenzausfallgeld im Insolvenzverfahren zahlt, wird sich dann später an den Investor wenden und genau für diesen Zeitraum eine Rückerstattung erfolgreich einfordern können. Das kann für den Investor finanziell bei einer entsprechenden Betriebsgröße existenzbedrohend sein.

Vielen Dank für das Gespräch!

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Stefan Ettelt

Im Interview mit Stefan Ettelt

Geschäftsführender Partner und Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt

Telefon + 49 351 319 047 00

E-Mail: raettelt@kulitzscher-ettelt.de

www.kulitzscher-ettelt.de

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