Unternehmenskauf per Asset Deal – flexibel, in der Krise aber mit Vorsicht anwenden
Neben dem Share Deal , bei dem ein Unternehmen als Ganzes übertragen wird, ist der sogenannte Asset Deal eine weitere Form des Unternehmenskaufs. Hier gehen die einzelnen Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter allerdings separat auf den Käufer über. Der Erwerber übernimmt die Assets, das alte Unternehmen bleibt meist als „leere“ Mantelgesellschaft zurück. Der Asset Deal wird auch bei Unternehmen in der Krise angewandt, da dies dem Verkäufer die Restrukturierung erleichtern und dem Käufer die Chance auf einen günstigen Kaufpreis bieten kann. Dieses Vorgehen ist aber gerade vor dem Hintergrund einer drohenden Insolvenz mit Vorsicht zu genießen. Hier kann es ratsam sein, die Verfahrenseröffnung abzuwarten. Weshalb? Bevor dies beantwortet werden kann, müssen erst einmal die grundsätzlichen Eigenschaften der Transaktionsform geklärt werden.
Wie funktioniert ein Asset Deal?
Über einen Share-Deal werden Kapital- oder Personengesellschaften verkauft – hierbei gehen die Gesellschaftsanteile an einen neuen Eigentümer, der Rechtsträger bleibt also bestehen. Möglich ist aber auch der Verkauf des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft, also der Inhalt der Gesellschaft. In diesen Fällen spricht man von einem Asset Deal, dem Einzelverkauf von Vermögensgegenständen und Rechten. Auch der Übergang eines Einzelunternehmens erfolgt nach dem Prinzip eines Asset Deals. Der Vorteil dieser Transaktionsform: Jeder Vermögensgegenstand – ob Maschine, Fahrzeug, Kundenvertrag, Immobilie, Markenrecht oder anderes – kann einzeln ausgewählt und gekauft werden. Es wird oft vom „Rosinenpicken“ gesprochen, da der Käufer Risiken sowie Verbindlichkeiten prüfen und diese Assets gezielt ausschließen kann.
Allerdings liegt in den Einzelverträgen für jedes Asset auch eine Schwäche der Verkaufsart. Es muss nicht nur für jeden Gegenstand ein eigener Vertrag aufgesetzt werden, das jeweilige Objekt ist auch umfassend zu dokumentieren und zu beschreiben, um es später identifizieren zu können. Zudem gehen etwa Verträge mit Kunden oder Vermietern nicht automatisch über. Damit sie weiter Bestand haben, muss von jedem Vertragspartner separat die Zustimmung eingeholt werden.
Arbeitsverträge gehen oft automatisch über
Wie gesehen, muss der Übergang von Verträgen grundsätzlich durch die jeweiligen Vertragspartner legitimiert werden. Es gibt hier jedoch Sonderfälle. Eine zentrale Ausnahme betrifft den sogenannten „Betriebsübergang“. Das bedeutet, verkürzt gesagt, dass der bisherige Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil im Rahmen der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Ob das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig und sollte stets genau geprüft werden. Erfolgt ein solcher Betriebsübergang, gehen die bestehenden Verträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter automatisch auf den Käufer über. Dieser wird damit zum neuen Arbeitgeber mit den entsprechenden Pflichten. Steht ein Betriebsübergang an, muss die Belegschaft darüber informiert werden. Beschäftigte haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
Wird ein Betriebsübergang festgestellt, besteht zudem die Gefahr, für alte Verbindlichkeiten zu haften. Regelmäßig kommt es bei Vorliegen eines Betriebsüberganges etwa zur Haftung für alte Steuerverbindlichkeiten.
Dem Firmennamen verpflichtet?
Über einen Asset Deal lassen sich insgesamt viele Haftungsverpflichtungen ausschließen. Ist das Zielunternehmen allerdings handelsregisterpflichtig und wird der Betrieb nach dem Kauf unter dem bisherigen Firmennamen weitergeführt, gehen bestehende Verantwortlichkeiten auf den Erwerber über. Soll dies ausgeschlossen werden, müssen die Parteien das gezielt vertraglich festhalten. Außerdem wird der vereinbarte Haftungsausschluss in das Handelsregister aufgenommen und der neue Besitzer muss es öffentlich kenntlichmachen – also beispielsweise auf seiner Website oder über einen Aushang.
Steuervorteile, aber auch Verpflichtungen
Ein Vorzug des Asset Deals liegt in der steuerlichen Geltendmachung des Kaufpreises. Denn der Erwerber kann die einzelnen Vermögensgegenstände in seine Bilanz aufnehmen und so über die Zeit fast den gesamten Kaufpreis abschreiben. Die steuerliche Alt-Haftung sollte der Übernehmer jedoch immer im Blick haben. Als Erwerber ist er meist für Umsatz- und Gewerbesteuern verantwortlich, die ab dem Anfang des Jahres vor dem Verkauf aufgekommen sind – und die bis ein Jahr nach der Übertragung festgesetzt wurden. Vorsicht ist beim Erwerb von Immobilien im Rahmen des Asset Deals geboten – in diesem Fall wird Grunderwerbssteuer erhoben.
Asset Deal im Zeichen der Krise
Ist ein Unternehmen in finanzielle oder strukturelle Schwierigkeiten geraten, liegt ein Ansatz oft darin, sich über externe Investoren zu sanieren oder zu restrukturieren. So können Teile, Sparten oder einzelne Wirtschaftsgüter verkauft werden, um die finanzielle Lage zu entspannen. Es können auch Assets, die für die Neuausrichtung des Geschäfts nicht mehr erforderlich sind und unnötige Kosten erzeugen, abgestoßen werden. Für die Käufer bietet der Asset Deal eine Möglichkeit, einen Teil oder ein ganzes Unternehmen zu übernehmen und so anorganisch zu wachsen, in neue Märkte einzusteigen, Synergien auszuschöpfen und die eigene Produktivität zu erhöhen. Durch die spezielle Form des Asset Deals lassen sich dabei viele Risiken und alte Verbindlichkeiten ausschließen. Allerdings stellt die Gefahr einer möglichen Insolvenz ein nicht unbedeutendes Risiko.
Risiko: Anfechtung
Käufer sollten bei einem anstehenden Asset Deal den wirtschaftlichen Status ihres Zielunternehmens genau prüfen. Dafür muss eine detaillierte Risikoprüfung, eine Due Dilligence, vorgenommen werden. Gerade wenn die Zielobjekte aus einer wirtschaftlichen Schieflage heraus erworben werden sollen, ergibt sich mitunter eine heikle Situation. Denn wird nach dem Kauf der Insolvenzantrag für das verkaufende Unternehmen unumgänglich, darf der spätere Insolvenzverwalter die Assets unter Umständen zurückfordern. Erfolgte der Verkauf nicht zu marktüblichen Preisen (was beim Ausnutzen einer wirtschaftlich schwierigen Lage durch den Käufer schnell passieren kann), können die Vermögensgegenstände unter dem Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung zurückgeholt werden. Einen Teil des Kaufpreises erhält der Erwerber zwar zurück, dies aber nur in Höhe der jeweiligen Gläubigerquote. Erkennt ein potenzieller Käufer also Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit beim anvisierten Unternehmen, sollte er von einem Kauf zu diesem Zeitpunkt eher absehen.
Ein weiteres Risiko: Liegt durch den Asset Deal ein Betriebsübergang vor, dann ist der Erwerber auch für mögliche ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verantwortlich.
Im Verfahren kaufen?
Da ein Asset Deal eine umfassende Vorbereitung erfordert, kann die Zeit im Krisenfall für die gründliche Risikoabwägung bisweilen zu knapp sein. Daher ist es bei absehbarer Insolvenz ratsam, die Eröffnung des Verfahrens abzuwarten und das Unternehmen dann vom Insolvenzverwalter oder dem eigenverwaltenden Unternehmer in Abstimmung mit der Gläubigerversammlung zu erwerben. Diese Transaktion wird „übertragende Sanierung“ genannt. Ein Vorteil ist dabei der nach wie vor günstige Verkaufspreis. Zudem haftet der Erwerber hier nicht für Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. So werden im Fall des Betriebsübergangs zwar die Verträge der Belegschaft übernommen, aber keine Haftung für deren etwaige Alt-Ansprüche.
Im Rahmen der übertragenden Sanierung muss der Käufer dafür sorgen, dass sich der übernommene Betrieb neu aufstellen kann. Er hat dafür jedoch im Notfall Gestaltungsmittel wie erleichterte betriebsbedingte Kündigungen und kürzere Fristen zur Hand. Der verkaufende Insolvenzverwalter oder eigenverwaltende Unternehmer wird in aller Regel allerdings keine Garantien übernehmen. Daher werden Asset Deals in diesem Kontext fast immer unter Gewährleistungsausschluss vollzogen. Hier haben sich Übernehmer anderweitig abzusichern – etwa über eine sogenannte Gewährleistungsversicherung.
Viele Möglichkeiten – aber viel Aufwand
Der Asset Deal bietet Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit, nur das zu übernehmen, was sich für sie lohnt. Damit lassen sich die meisten Risiken und alten Verbindlichkeiten ausschließen. Der Aufwand, der dafür betrieben werden muss, ist allerdings hoch. Zudem ist gerade beim Kauf aus der Krise der Zeitpunkt wichtig. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens, lohnt bei einem Asset Deal deshalb die Zusammenarbeit mit erfahrenen Wirtschaftsanwälten. Sie helfen, individuelle Fragen zu klären, etwa ob ein Betriebsübergang stattfindet und welche Konsequenzen dieser konkret nach sich zieht.
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Herr Dittmann ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht. Er leitet Rechtsanwaltskanzleien in Dresden und Chemnitz, außerdem ein Steuerbüro in Weinböhla. Der Fokus des Rechtsanwalts und seines Teams liegt auf der Beratung und Vertretung von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern. Spezialisiert haben sich seine Kanzleien auf Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Die Zusatzqualifikationen „Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht“ sowie „Fachanwalt für Steuerrecht“ untermauern die spezifische Expertise des Juristen. Mehr erfahren Sie unter: unternehmerrecht.info sowie steuerrecht-kompetent.de
Gastbeitrag von Sandro Dittmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht
Telefon: +49 351 811604 38