Insolvenzgeld kann den Sanierungserfolg maßgeblich unterstützen

Insolvenzgeld kann den Sanierungserfolg maßgeblich unterstützen – doch wann erhalten Unternehmen diese Mittel?

Ein Überblick

Seit Beginn diesen Jahres gilt das neue Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG). Damit soll die außergerichtliche Restrukturierung von Unternehmen vereinfacht werden. Doch die neuen Regelungen haben auch Grenzen. Eine Entscheidende betrifft das Insolvenzgeld. Im Rahmen eines präventiven Restrukturierungsverfahrens besteht nämlich kein Anspruch auf diese Ausgleichszahlung. Anders sieht es in einem Regelinsolvenzverfahren oder einer Insolvenz in Eigenverwaltung aus. Doch was ist das Insolvenzgeld eigentlich genau?

Ausgleich für ausbleibende Löhne und Gehälter

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, kann er also auch die Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr aufbringen, springt die Bundesagentur für Arbeit ein. Sie zahlt auf Antrag für maximal drei Monate das normale Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht dabei rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dessen Ablehnung oder ab Einstellung des Geschäftsbetriebs. Das Insolvenzgeld umfasst neben dem Netto-Arbeitsentgelt unter Umständen auch gewisse Sonderzahlungen, wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Es ist steuerfrei, aber in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Gezahlt wird rückwirkend

Den Antrag für die Zahlung müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens zwei Monate nach der Verfahrenseröffnung bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht haben. Der Effektivität wegen gibt hier in der Regel jedoch der Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Unternehmer die entsprechenden Formulare an die Belegschaft aus und reicht sie ausgefüllt bei der Behörde ein. Die Auszahlung erfolgt dann unmittelbar von der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Insolvenzgeld vorfinanzieren?

Ist das Unternehmen im Eröffnungsverfahren nicht in der Lage, die Arbeitsentgelte zu bezahlen, so können diese  vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Insolvenzgeld  vorfinanziert werden. Voraussetzung ist eine positive Sanierungsprognose, die vom Verwalter oder vom eigenverwaltenden Unternehmen gegenüber der Agentur dargelegt werden muss. Der Insolvenzverwalter oder eigenverwaltende Unternehmer wendet sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit an eine Bank. Diese zahlt das Insolvenzgeld für die entsprechenden Monate als Darlehen an die Belegschaft aus. Nach Verfahrenseröffnung erhält sie die ausgezahlten Beträge direkt von der Agentur. Die anfallenden Zinsen  werden in der Regel vom Unternehmen übernommen und in die Sanierungskosten einkalkuliert. Mit dieser Vorfinanzierung kann der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden und die Belegschaft hat die nötige Perspektive und Motivation.

Mehrfaches Insolvenzgeld?  

Rutscht ein Unternehmen aufgrund einer gescheiterten Sanierung, z. B. wenn ein Insolvenzplan nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, wieder in die Insolvenz, wird grundsätzlich kein neuerliches Insolvenzgeld gewährt. Für die neuerliche Gewährung von Insolvenzgeld wird ein neues Insolvenzereignis vorausgesetzt. Mithin müssen die „alten“ Insolvenzursachen  beseitigt und neue entstanden sein.

Über Umlage finanziert

Finanziert wird das Insolvenzgeld von den Unternehmen selbst – über die sogenannte Insolvenzgeldumlage. Ihre Höhe wird durch eine jährliche Verordnung festgesetzt.  Seit dem ersten Januar 2021 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber  monatlich 0,12 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes ihrer Beschäftigten in die Umlage zahlen.

Haben Sie individuelle Fragen zum Insolvenzgeld? Unsere Experten stehen Ihnen gern zur Seite.

frank-ruediger-scheffler

beitrag von Frank-Rüdiger Scheffler

 Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 51

scheffler@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

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