Share Deal erlaubt zügige Übernahmen

Verkauf in der Krise: Share Deal erlaubt zügige Übernahmen – aber mit Restrisiko

Beim Verkauf einer Kapitalgesellschaft stehen zwei grundsätzliche Übergabearten zur Verfügung: der Share Deal und der Asset Deal. Bei Letzterem werden die Vermögensgegenstände einer Firma über eine Vielzahl individueller Verträge übernommen. Beim Share Deal hingegen reicht ein einzelner Vertrag. Durch diesen wird das Unternehmen als Ganzes an einen neuen Eigentümer übertragen: Die Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft werden an den Übernehmer verkauft, Rechte und Pflichten gehen dabei mit auf ihn über.

Sanierungsmittel: Unternehmensverkauf

Der Verkauf eines Unternehmens, einer Tochtergesellschaft, einer Sparte oder eines sonstigen Unternehmensteils ist oft ein wichtiges Instrument in der Restrukturierung. Der Verkäufer hat so die Möglichkeit, einen für ihn unwirtschaftlich gewordenen Zweig einer Unternehmensgruppe zu veräußern, sich auf sein Kerngeschäft zu fokussieren und sich mit dem Verkaufserlös finanziell neu auszurichten. Für den Käufer ergibt sich demgegenüber die Gelegenheit, über den Erwerb mehr Einfluss am Markt zu gewinnen, Synergien auszuschöpfen oder sich einer gänzlich neuen Branche zu öffnen. Da sich die Zielgesellschaft oft in wirtschaftlich angespannter Lage befindet, kommt es bei Käufen im Rahmen einer Restrukturierung auf Geschwindigkeit an. Schließlich können sich die Umstände jeden Tag verschlechtern. Hier bietet der Share Deal einen vergleichsweise unkomplizierten und schnellen Transaktionsprozess. Doch was macht diese Form der Unternehmensübertragung eigentlich aus?

Vermögen, Verbindlichkeiten und Verträge gehen über

Bei einem Share Deal bleibt das Unternehmen – beispielsweise eine GmbH – als Ganzes bestehen, lediglich der Eigentümer wechselt. Da sich nur der Eigentümer hinter der Kapitalgesellschaft ändert, ändert sich auch an der Zuordnung der Aktiva und Passivposten nichts. Das Vermögen des Betriebs und seine Verbindlichkeiten bleiben bei der Kapitalgesellschaft. Geschützte Marken und Patente sowie Verträge der Firma, etwa mit Vermietern, Lieferanten und Arbeitnehmern, bleiben bestehen. Auch die Verträge mit Versicherungen haben Bestand. Etwas anderes gilt hier nur dann, wenn im Kaufvertrag anderslautende Klauseln vereinbart werden oder die Versicherung innerhalb einer Frist nach der Übergabe gekündigt wird. Wichtig für den Kaufvertrag: Ein Share Deal ist notariell zu beurkunden.

Risiko kalkulieren und minimieren

Insgesamt birgt ein Share Deal meist einen relativ geringen Verwaltungsaufwand und erlaubt zügige Übernahmen. Besonders für den Verkäufer bieten sich zudem oft Steuervorteile. Da alle Verbindlichkeiten bestehen bleiben, ergibt sich für den Käufer jedoch oft ein Risiko. Deshalb sollte im Vorfeld eines Deals eine genaue Prüfung durchgeführt werden – eine sogenannte Due Diligence. Bestehen mögliche Haftungsansprüche dritter oder ausstehende Steuerzahlungen, kann der Verkäufer vertraglich Garantien übernehmen. Dennoch: Gerade wenn es um die Steuer geht, gilt der neue Eigentümer dem Finanzamt gegenüber als erster Ansprechpartner. Werden hierzu Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer getroffen, haben sie zwar für diese beiden Parteien Verbindlichkeit – das Finanzamt wird sich mit Forderungen in der Regel aber zunächst an den neuen Eigentümer wenden. Dieser kann sich dann möglicherweise auf dem Weg des Rückgriffs an den Verkäufer richten.

Für den Käufer kann es sinnvoll sein, mit dem Verkäufer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Üblicherweise wird in der allgemeinen Rechtsauffassung zwar davon ausgegangen, dass der Alteigentümer nach dem Verkauf in zeitlicher und räumlicher Nähe kein Konkurrenzunternehmen aufbauen und seine bestehenden Kunden mitnehmen sollte, doch eine klare gesetzliche Formulierung gibt es dazu nicht.

Kauf in der Krise – Share Deal vor drohender Insolvenz abwickeln?

Unter Druck geratene Unternehmen bieten oft einen günstigen Kaufpreis. Das kann Käufer davon überzeugen, sie rasch durch einen Share Deal zu übernehmen. Ist die Zielgesellschaft noch zahlungsfähig und wird im Rahmen einer vorsorglichen Restrukturierung verkauft, handelt es sich meist um eine relativ normale Transaktion. Anders sieht es aus, wenn die Insolvenzgründe im Prinzip schon vorliegen und die Verfahrensanmeldung beim zuständigen Gericht immer wahrscheinlicher wird. Dann ist ein Share Deal zwar möglich, oft jedoch mit einem erhöhten Risiko und Aufwand für den Käufer verbunden. Denn durch die Übergabeform bleiben die Verbindlichkeiten und Pflichten der Kapitalgesellschaft bestehen. In der Konsequenz muss der Erwerber – zusätzlich zum Kaufpreis – also auch den Sanierungsprozess des kriselnden Unternehmens finanzieren. Fällt dieses schlussendlich doch in die Insolvenz, sind wirtschaftlicher und Imageschaden oft vorprogrammiert. Verschärft wird dies, da durch den bestehenden Zeitdruck in manchen Fällen keine umfassende Due Diligence möglich ist. Somit können unerkannte „Altlasten“ und Schulden lauern.

Oder die Verfahrenseröffnung abwarten?

In manchen Fällen zahlt sich für den Käufer Geduld aus. Scheint die Insolvenz unvermeidlich und bietet das anvisierte Unternehmen dennoch Potenzial, kann der Käufer auch bis zur Verfahrenseröffnung mit seinem Ansinnen warten. Vor allem im Rahmen der Eigenverwaltung ist es möglich, als Investor eine Gesellschaft aus der Insolvenz zu übernehmen. In einem solchen Verfahren wird ein Insolvenzplan entwickelt, über den das Unternehmen entschuldet wird. Das Ziel ist es hierbei in der Regel, die Kapitalgesellschaft als Ganzes zu erhalten – was für einen Share Deal spricht. Zudem gehen, wie gesehen, Verträge bei dieser Art des Kaufs automatisch über. Die Übergabe läuft entsprechend schnell und „unkompliziert“ ab. Der an den Verkäufer entrichtete Kaufpreis kann zur weiteren Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden. Der Käufer wird durch die Entschuldung im Verfahren weitestgehend von früheren Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft befreit. Damit fällt von ihm auch der zusätzliche Sanierungsdruck ab. So gesehen bieten sich durch den Share Deal für beide Seiten Vorteile. Aber: Beim Verkauf aus der Insolvenz werden in aller Regel keine Garantien wie sonst beim Share Deal üblich übernommen. Ein Restrisiko bleibt für den Erwerber also dennoch.

Jeder Share Deal braucht eine individuelle Lösung

Grundsätzlich lässt sich über den gelungenen Share Deal sagen, dass es dafür kein allgemein gültiges Schema gibt. Gerade im Rahmen von Restrukturierungen erfordert jeder Verkauf eine individuelle Prüfung und präzise vertragliche Ausgestaltung. Aufgrund der zahlreichen Vorschriften, gesetzlichen sowie steuerlichen Regelungen, Fristen und Fallstricke empfehlen wir, im Vorfeld einer solchen Unternehmenstransaktion juristische Expertise an Bord zu holen.

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Herr Dittmann ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht. Er leitet Rechtsanwaltskanzleien in Dresden und Chemnitz, außerdem ein Steuerbüro in Weinböhla. Der Fokus des Rechtsanwalts und seines Teams liegt auf der Beratung und Vertretung von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Freiberuflern. Spezialisiert haben sich seine Kanzleien auf Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und Steuerrecht. Die Zusatzqualifikationen „Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht“ sowie „Fachanwalt für Steuerrecht“ untermauern die spezifische Expertise des Juristen. Mehr erfahren Sie unter: unternehmerrecht.info sowie steuerrecht-kompetent.de 

Sandro Dittmann

Gastbeitrag von Sandro Dittmann

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht 

bei Dittmann Rechtsanwälte

Telefon:  +49 351 811604 38

Dittmann@ra-dresden.de

www.unternehmerrecht.info

 

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