Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – Einsatzmöglichkeiten und Ablauf

Unternehmenskrisen zeichnen sich oft lange im Vorfeld ab. Zu den Indikatoren einer Krise zählen: sinkende Umsatzzahlen, eine hohe Mitarbeiterfluktuation, fortlaufende Überziehungen der Kreditlinien, überfällige Verbindlichkeiten von Sozialabgaben und Umsatzsteuer. Häufig sind es jedoch erst gravierende Liquiditätsengpässe, die den Unternehmer die prekäre Lage seines Betriebes erkennen lassen. Überstürzt werden dann Maßnahmen eingeleitet, die nur selten erfolgreich sind. Wichtig ist, je früher sich ein Unternehmer die wirtschaftliche Schieflage bewusstmacht, desto besser sind die Aussichten für die Erhaltung des Unternehmens.

Sollte es zum wirtschaftlichen Krisenfall kommen, haben sich mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung deutlich vergrößert. Eine Möglichkeit stellt zum Beispiel ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dar. In dem Fall beruft das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, unter dessen Aufsicht die Geschäftsführung den Betrieb weiterführen und sanieren kann. Das Verfahren ist aber nur dann erfolgreich, wenn der Antrag frühzeitig gestellt und mögliche Stolpersteine umgangen werden.

Die Ausgangssituation für ein Verfahren in Eigenverwaltung

Gründe für eine Insolvenz sind in der Regel: die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch die Überschuldung des Unternehmens. Ist einer der drei Gründe eingetreten, verbleiben der Geschäftsführung maximal drei Wochen Zeit, den Antrag fristgemäß zu stellen oder aber die Probleme zu beheben. Verstreicht diese Frist, macht sich der Unternehmer oder die Unternehmerin schlimmstenfalls der Insolvenzverschleppung schuldig und gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig sowie persönlich haftbar.

Um die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung nutzen zu können, müssen neben dem eigentlichen Insolvenzantrag und Antrag auf Eigenverwaltung, zahlreiche Unterlagen aufbereitet werden. Diese müssen professionell vorbereitet sein. Häufigste Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Eigenverwaltung sind fehlende, fehlerhafte oder unzureichende Unterlagen. Da der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens in der Regel die Erfahrung und das notwendige Wissen in diesem Bereich fehlen, lohnt die Unterstützung durch insolvenzerfahrene Partner, wie zum Beispiel Rechtsanwälte und Unternehmensberater, die auf Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren spezialisiert sind.

Die Antragstellung und -prüfung

Der Insolvenzantrag kann durch den Schuldner selbst gestellt werden oder aber, im schlimmsten Fall, als Fremdantrag durch die Gläubiger (zum Beispiel Krankenkassen oder Banken). Wünscht der Schuldner die Eigenverwaltung, muss er beim zuständigen Amtsgericht neben dem Insolvenzantrag, ausdrücklich den Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Zu den benötigten Unterlagen gehören unter anderem: das Gläubigerverzeichnis, Angaben zur Bilanzsumme sowie zu Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahlen. Das zuständige Insolvenzgericht prüft die Unterlagen und damit den Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung. Gibt es ihm statt, beruft das Gericht in Abstimmung mit den Gläubigern einen sogenannten vorläufigen Sachwalter.

Die Rolle des Sachwalters

Der Sachwalter hat lediglich eine Aufsichtsfunktion: er gewährleistet zum Beispiel, dass während der Fortführung des Geschäftsbetriebs die Rechte und Interessen der Gläubiger gewahrt werden. Zu seinen Aufgaben gehört, fortlaufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsplanung zu kontrollieren. Seine Tätigkeit bildet den äußeren Rahmen, in dem die angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen durch die Geschäftsführung eigenständig umgesetzt werden können. Die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung bleibt im Rahmen der Eigenverwaltung erhalten. Sie bleibt sowohl für Kunden als auch Lieferanten, weitere Geschäftspartner und Mitarbeiter der zuständige Ansprechpartner und kann weiterhin ihr Know-how in das Unternehmen einbringen.

Der Insolvenzplan

Um das Sanierungspotential des Unternehmens auszuloten, wird parallel zur Eigenverwaltung in der Regel ein Insolvenzplan erstellt. Aufgrund der insolvenzrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Komplexität wird dieser meist von sanierungserfahrenen externen Beratern erarbeitet. Der Insolvenzplan enthält einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Für den sogenannten „darstellenden Teil“ werden alle relevanten Unternehmensunterlagen aufgearbeitet und analysiert, um die aktuelle Unternehmenssituation genau abbilden zu können. Im „gestaltenden Teil“ werden die Prognosen zur Sanierungsfähigkeit aufgeführt und es sollte der Nachweis erbracht werden, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist, sondern mit Hilfe der angestrebten Restrukturierungsmaßnahmen eine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit am Markt hergestellt werden kann. Der Insolvenzplan muss mit den Gläubigern abgestimmt werden. Stehen die wichtigsten Gläubiger hinter diesem Konzept, sind die Chancen für die richterliche Zustimmung zur Umsetzung eines Verfahrens unter Eigenverwaltung gut.

Die Gläubiger verzichten dabei auf einen Teil ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung, dass die festgelegten Restrukturierungsmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes widerherstellen und zukünftig eine Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen erfolgen kann.

Vorteile eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Vor der Novellierung des Insolvenzrechts wurden häufig auch überlebensfähige Unternehmen zerschlagen. Das ESUG bietet einem sanierungswilligen Unternehmen nun vielfältige Chancen für einen gelungenen Neustart. Die Komplexität und vielfältigen Anforderungen an ein Verfahren in Eigenverwaltung, lassen sich mit einem insolvenzerfahrenen Team erfolgreich darstellen. Mit der Umsetzung der notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen, hat das Unternehmen die Chance, sich innerhalb weniger Monate von Grund auf zu sanieren und neu aufzustellen.

Ein Verfahren in Eigenverwaltung bietet darüber hinaus noch weitere Vorteile. Diese sind:

  • Sonderkündigungsrechte für unrentable Verträge (beispielsweise Dauerschuldverhältnisse, Leasingverträge, Mietverträge),
  • gedeckelte Sozialpläne für Mitarbeitende (vereinfachte Kündigungen sind möglich),
  • Insolvenzausfallgeld,
  • eine höhere Befriedigungsquote der Gläubiger als bei einer Regelinsolvenz,
  • bei Bedarf Einsatz alternativer Finanzierungen, zum Beispiel Sale & Lease Back oder Factoring,
  • reduzierte Verfahrenskosten.

Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung für ein Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung, bei einer Regelinsolvenz oder bei der Sanierung nach dem StaRUG, dann sprechen Sie uns gerne an:

 

 

dr.nils-freudenberg

beitrag von Dr. Nils Freudenberg

 Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 28

freudenberg@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

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