Restrukturierungsplan

Der Restrukturierungsplan – Kernelement des StaRUG

Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten, wie aktuell in der Corona-Pandemie, sollten Geschäftsführungen jederzeit den Überblick über die wirtschaftliche Lage ihrer Unternehmen haben. Nur so kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt und wirksam gegengesteuert werden, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – dem StaRUG – gibt es seit Jahresbeginn 2021 ein Instrument zur Stärkung von Sanierungen außerhalb der Insolvenz. Kernelement des StaRUG ist der sogenannte Restrukturierungsplan.

Was ist ein Restrukturierungsplan?

Der Restrukturierungsplan gibt Antworten auf die Fragen, welche Maßnahmen für die Sanierung eines Unternehmens notwendig sind, wie diese Maßnahmen umgesetzt werden können und wie der Betrieb während des Verfahrens wirtschaftlich stabil bleibt. Der Plan bietet grundsätzlich viel Flexibilität, denn welche Maßnahmen entwickelt und konkret umgesetzt werden, kann das Unternehmen frei entscheiden. Die betroffenen Gläubiger müssen dem Plan allerdings vor Umsetzung mehrheitlich zustimmen.

Das gehört in den Restrukturierungsplan

Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan und dessen Inhalte sind gesetzlich vorgeschrieben. Er muss alle wesentlichen Informationen zur finanzwirtschaftlichen und operativen Restrukturierung enthalten. Da er die Grundlage für die Abstimmung der Gläubiger ist, muss außerdem klar ersichtlich sein, wie weit und in welche Rechte der Gläubiger eingegriffen wird. Der Plan besteht aus zwei Teilen.

Der darstellende Teil enthält:

  • Alle Informationen zu Krisenursachen und Sanierungsmaßnahmen
  • Alle betroffenen und nicht betroffenen Gläubiger (Planbetroffene)
  • Eine Darstellung der Einteilung der Gläubiger in Gruppen
  • Eine Vergleichsrechnung der Auswirkungen auf die jeweils Betroffenen
  • Zustimmungserklärungen u. a. der Gesellschafter

Im gestaltenden Teil werden:

  • die Sanierungsmaßnahmen konkretisiert,
  • die veränderte Rechtsstellung der Gläubiger aufgezeigt,
  • die Auswirkungen der Restrukturierung auf Beschäftigungsverhältnisse dargestellt und
  • ggf. zusätzliche Regelungen getroffen.

Was darf verhandelt werden, was nicht?

Bei der Planerstellung sind gestaltbare und nichtgestaltbare Rechtsverhältnisse zu beachten. Gestaltbare Rechtsverhältnisse sind: Absonderungsrechte und fast alle Gläubigerforderungen sowie deren vertragliche Nebenbestimmungen, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte und sonstige gesellschaftlich zulässige Regelungen sowie gruppeninterne Drittsicherheiten.

Nichtgestaltbar, also nicht in den Plan einzubeziehen, sind: Arbeitnehmerforderungen und Forderungen aus Pensionsverpflichtungen, Geldstrafen und gleichgestellte Forderungen, Forderungen, die von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängen sowie Finanzsicherheiten.

Die Planabstimmung

Nach Fertigstellung des Restrukturierungsplanes stimmen die Betroffenen über diesen ab. Deshalb sollten die Gläubiger schon während der Erstellung laufend eingebunden werden. So kann der Unternehmer bereits vor Vorlage und Abstimmung erkennen, ob das geplante Vorhaben weitestgehend Zustimmung finden wird. Gegebenenfalls können Nachjustierungen vorgenommen werden.

Der Plan gilt als angenommen, wenn innerhalb jeder Gläubigergruppe mindestens 75 Prozent der Forderungssumme zustimmen. Gläubiger, die gegen den Plan gestimmt oder sich nicht beteiligt haben, bleiben außen vor. Sind einzelne Gruppen zu überstimmen, muss ein Restrukturierungsbeauftragter hinzugezogen werden. Zudem sollte der Plan vom Restrukturierungsgericht bestätigt werden, um die Sanierungsmaßnahmen vor späteren Anfechtungen zu schützen. Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann auch direkt in Abstimmung mit dem Gericht erfolgen. Dann gilt das Ergebnis auch gegenüber widersprechenden und nicht teilnehmenden Gläubigerminderheiten. Die Restrukturierungsgerichte sind die jeweils zuständigen Amtsgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts.

Komplexe Fragestellungen zusätzlich zum Tagesgeschäft

Verantwortlich für die Ausarbeitung des Restrukturierungsplans ist die Geschäftsführung des drohend zahlungsunfähigen Unternehmens. Die Aufstellung des Planes beinhaltet dabei fachübergreifende Fragestellungen, zum Beispiel hinsichtlich der Darstellung und Gestaltung einzelner Rechtsverhältnisseder betroffenen Gläubiger. Die Vergleichsrechnung erfordert zudem die Beantwortung komplexer betriebswirtschaftlicher Fragestellungen, etwa die Darstellung der Vermögenswerte in unterschiedlichen Szenarien – ein meistens noch nicht vorhandenes Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanungswerk muss erstellt werden.

Die Steuerung der inhaltlichen Schwerpunkte des Restrukturierungsplanes stellt für die Unternehmensführung in der Regel eine Zusatzbelastung dar. Ohne externe Unterstützung wird es in vielen Fällen deshalb kaum möglich sein, neben dem Tagesgeschäft alle technischen, finanzplanerischen sowie rechtlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan zu erfüllen.

Das Sanierungs-Expertenteam der Tiefenbacher Insolvenzanwälte steht Ihnen für Rückfragen zum Thema gerne zur Seite.

dr.nils-freudenberg

beitrag von Dr. Nils Freudenberg

 Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 28

freudenberg@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

Share with

Start typing and press Enter to search