Insolvenzplan

So wird über einen Insolvenzplan abgestimmt

So wird über einen Insolvenzplan abgestimmt

Das Ziel eines Insolvenzplanverfahrens ist das Erstellen eines Insolvenzplans, um ein Unternehmen zu sanieren, neu auszurichten und die Forderungen der beteiligten Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Doch wie läuft die Abstimmung über den Insolvenzplan eigentlich ab? Und was passiert, wenn er abgelehnt wird?

Terminfindung und Organisatorisches

Den Termin für die Abstimmung über den erarbeiteten Plan legt das zuständige Gericht fest. Dabei gibt es bei jeder Planabstimmung einen sogenannten erörternden Teil und danach das eigentliche Votum. Oftmals findet beides an einem Termin statt, bei komplexeren Fällen werden hingegen in der Regel zwei separate Sitzungen anberaumt.

Die Erörterungs- und Abstimmungsveranstaltungen folgen einem festen Schema: Zuerst werden die Identitäten und Vertretungsberechtigungen der Anwesenden überprüft. Von Unternehmensvertretern wird dabei neben einem amtlichen Ausweis auch ein Handelsregisterauszug verlangt, der ihre diesbezügliche Berichtigung nachweist. Daneben müssen rechtliche Berater und Beraterinnen Vertretungsvollmachten ihrer Mandanten vorlegen.

Phase I – die Erörterung

Sind Identitäten und Berechtigungen geklärt, beginnt die Erörterung des Insolvenzplans. Hier geht es im Kern um zwei Dinge:

  1. Der Insolvenzplan wird erläutert und es werden seine Auswirkungen auf die jeweiligen Betroffenen dargestellt.
  2. Zugleich wird geklärt, welche Anwesenden welche Stimmrechte haben.

Parallel dazu wird eine sogenannte Stimmliste angefertigt. Als Ergebnis der Erörterung werden hierin die Stimmrechte der jeweiligen Personen festgehalten.

Bevor der eigentliche Abstimmungsteil beginnen kann, muss ermittelt werden, ob der Insolvenzplan noch einmal einer Aktualisierung bedarf. Dazu wird besonders die Insolvenztabelle auf Vollständigkeit überprüft. Sind zu dieser Auflistung sämtlicher Forderungen nämlich neue Positionen – etwa durch Nachzügler unter den Gläubigern – hinzugekommen, muss der Plan entsprechend angepasst werden. Dies betrifft in der Regel den gestaltenden Teil des Plans, der sich mit der Auszahlung der Gläubigerquote befasst. Bei großen Verfahren werden aus diesem Grund, wie erwähnt, oft zwei separate Termine für Erörterung und Abstimmung angesetzt.

Phase II – die Abstimmung

Nachdem der nun vollständige Plan vom Gericht noch einmal überprüft wurde, kommt es schließlich zur Abstimmung durch die Gläubigergruppen. Damit der Insolvenzplan als angenommen gilt, muss in jeder Gruppe die Mehrheit zugestimmt haben. Zudem müssen die Forderungen der zustimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger mehr als die Hälfte der Ansprüche in der jeweiligen Gruppe ausmachen. Ist diese Hürde genommen, fehlt nur noch die Zustimmung durch das insolvente Unternehmen selbst und die finale Bestätigung durch das Gericht. Der angenommene Plan kann nun umgesetzt und die Insolvenz meist zeitnah aufgehoben werden.

Und wenn der Plan abgelehnt wird?

Sollten Gläubigerinnen und Gläubiger einem Plan mehrheitlich nicht zustimmen, dann muss der jeweilige Insolvenzverwalter das Verfahren fortführen. Es kann oft ein zweiter Anlauf mit einem Insolvenzplan unternommen werden. Ob diese Möglichkeit allerdings in Betracht kommt, entscheidet zuvor das Gericht. Der Folgeplan muss in aller Regel ein günstigeres Angebot an die Gläubiger enthalten oder etwa einen neuen Ansatz wie eine Investorenlösung bieten. Scheitert die Planlösung generell, wird das Unternehmen meist liquidiert. Dazu verkauft der Insolvenzverwalter verbliebene Vermögensgegenstände, um die Gläubigerinnen und Gläubiger zumindest anteilig zu befriedigen.

Sie haben Fragen zu Insolvenzverfahren, Insolvenzplan oder anderen Themen rund um dieses Fachgebiet? Dann scheuen Sie sich nicht, unseren Experten zu kontaktieren.

 

Dr. Norman Häring

beitrag von Dr. Norman Häring

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