Leichtere präventive Restrukturierung ab Januar

Leichtere präventive Restrukturierung ab Januar

Am 17. Dezember hat der Bundestag das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ – kurz: StaRUG – beschlossen. Dieses soll Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit künftig die außergerichtliche Sanierung erleichtern. Im Zentrum solcher Restrukturierungsverfahren steht der Restrukturierungsplan. Er kann von Unternehmen in Eigenregie entwickelt und selbstständig mit den Gläubigern verhandelt werden. Dazu werden die einzelnen Gläubiger in Gruppen zusammengefasst, die den Maßnahmen mit je 75 Prozent zustimmen müssen. Es wird zudem möglich sein, einzelne Gläubiger zu überstimmen. Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Die Forderungen von Arbeitnehmern etwa oder solche aus der betrieblichen Altersvorsorge können nicht ausgeschlossen werden.

Restrukturierungsgerichte können unterstützen

Um eine Sanierung auch außerhalb der oft stigmatisierten Insolvenz zu ermöglichen, sollen die neuen Restrukturierungsverfahren ohne gerichtliche Bestätigung durchführbar sein. Nichtsdestotrotz ist diese jedoch möglich und in vielen Fällen sogar erforderlich, beispielsweise, wenn eine gerichtliche Planabstimmung nötig wird, die Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger zeitweilig beschränkt werden oder der Restrukturierungsplan vom Gericht bestätigt werden soll. Ein gerichtlich bestätigter Plan ist beispielsweise von Gläubigern um einiges schwerer anzufechten. Verträge vorzeitig zu beenden, wird im Rahmen des Gesetzes jedoch nicht möglich sein – der bisherige Entwurf enthielt diese Option noch.

Für die neuen Aufgaben werden sogenannte Restrukturierungsgerichte als Instanzen etabliert. Dies sind diejenigen zuständigen Amtsgerichte, die sich im Bezirk eines Oberlandesgerichts befinden. Wird die Restrukturierung bei einem solchen Gericht angezeigt, ist für ihre Dauer auch die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.

Externe Sanierungsexpertise bei Bedarf

Wie auch die Zusammenarbeit mit den Gerichten keine zwingende Voraussetzung für ein Restrukturierungsverfahren ist, so ist auch die Einbeziehung eines Restrukturierungsbeauftragten nicht obligatorisch. Jedoch ist die Kooperation mit dem vom Gericht bestellten Experten, der sich am ehesten mit einem Sachwalter vergleichen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen Pflicht. Gerade dann, wenn Verbraucher oder kleine Unternehmen unter den Betroffenen sind oder der Restrukturierungsplan gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden soll. Rein optional ist hingegen die Sanierungsmoderation. Hierbei kann eine unabhängige, vom Gericht bestellte Fachperson hinzugezogen werden, die den Prozess mit ihrer Expertise unterstützt und zwischen den Parteien vermittelt.

Von der Restrukturierung zur Insolvenz

Haben Unternehmer ihre Restrukturierung beim zuständigen Gericht angezeigt, müssen sie auch melden, wenn sich die drohende zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit gewandelt hat oder Überschuldung vorliegt. Die Meldung ersetzt in diesem Zusammenhang auch den üblichen Insolvenzantrag.

Änderungen am bestehenden Insolvenzrecht

Das StaRUG ist Teil des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“. Daher gibt es auch bei den bisherigen Regelungen einige Anpassungen. So wurden:

  • die Prognosezeiträume für die drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung präzisiert,
  • die Kriterien für die Insolvenz in Eigenverwaltung stärker an den Gläubigerinteressen ausgerichtet und
  • Gesprächsmöglichkeiten mit dem Gericht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder 12 Millionen Euro Umsatz verankert – um Verfahrensfragen noch vor der Antragstellung zu klären.

Das Gesetz enthält auch Erleichterungen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen. Zudem wurden Festlegungen zur weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Beziehende von November- beziehungsweise Dezemberhilfe getroffen.

Schnelle Umsetzung aus aktuellem Anlass

Wohl auch angesichts der aktuellen Krise wurde das Gesetzesverfahren zügig vorangetrieben: Nachdem im September dieses Jahres der erste Referentenentwurf aus dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorlag, stand kaum einen Monat später der Regierungsentwurf. Dieser wurde nun mit kleineren Anpassungen des Bundesrechtsausschusses beschlossen. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie aus 2019 zu den präventiven Restrukturierungsmaßnahmen umgesetzt – schneller als es mancher Experte für möglich gehalten hatte.

Einen umfassenden Beitrag zum Regierungsentwurf finden Sie hier.

Sie haben Fragen zu den Chancen und Voraussetzungen präventiver Restrukturierungen? Dann wenden Sie sich gern an unsere Experten.

dr.nils-freudenberg

beitrag von Dr. Nils Freudenberg

 Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter bei der Tiefenbacher Insolvenzverwaltung.

Telefon:  +49 351 477 82 28

freudenberg@tiefenbacher.de

www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de

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