Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Sanierungen, Restrukturierungen oder gar Insolvenzen bringen immer Unruhe in die Belegschaft. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich beispielsweise, ob ihre Arbeitsplätze, Löhne und Gehälter, Urlaubsansprüche oder Ruhestandsregelungen noch sicher sind. Dazu gibt es unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen für die Sanierung und die Insolvenz.

Was bedeutet eine Sanierung oder Restrukturierung für Arbeitnehmer?

Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – dem StaRUG – wurden Sanierungen außerhalb der Insolvenz gestärkt.

Kernelement des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. In ihm wird festgelegt, welche Maßnahmen für die außergerichtliche Sanierung eines Unternehmens notwendig sind, wie diese Maßnahmen umgesetzt werden können und wie der Betrieb während des Verfahrens wirtschaftlich stabil bleibt. Sämtliche Arbeitnehmeransprüche gegenüber dem Unternehmen können hingegen nicht als Teil des Restrukturierungsplans „modifiziert“, das heißt: reduziert oder gestundet werden. Dies gilt auch für Ansprüche und Rechte aus Zusagen der betrieblichen Altersversorgung. Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat zu unterbleiben, wenn der Schuldner die Lohnforderungen der Arbeitnehmer nicht erfüllen kann. In dem Fall wird dies aber auch die Zahlungsunfähigkeit begründen und damit deren zwingende Anzeige, also eine Insolvenzantragstellung, erfordern. In die (Beteiligungs-)Rechte der betrieblichen Vertretungsorgane darf durch den Plan oder die sonstigen Restrukturierungsinstrumente ebenfalls nicht nachteilig eingegriffen werden.

Sobald Unternehmen nicht in der Lage sind, Arbeitnehmerforderungen zu begleichen, ist in der Regel auch kein Restrukturierungsplan, sondern nur noch das Insolvenzverfahren zulässig.

Welche Auswirkungen hat eine Insolvenz auf die Arbeitnehmer und ihre Ansprüche?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse keine Auswirkung. Sie bestehen gemäß § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Die Kündigung in der Insolvenz bleibt aber möglich, weil die Kündigungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Insolvenz allein ist kein Grund zur betriebsbedingten oder außerordentlichen Kündigung der Arbeitsverhältnisse. Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch in der Insolvenz. Gemäß § 113 InsO können Arbeitsverhältnisse vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb der Insolvenz eine kürzere Frist gilt.

Das Arbeitsentgelt ist als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der Masse zu zahlen, wobei es auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, nicht auf die Fälligkeit ankommt. Davon erfasst sind das Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch und Annahmeverzugsansprüche. Bei Sonderzahlungen ist, abhängig von ihrer Zwecksetzung, eventuell eine quotale Teilung auf die Zeiten vor und nach der Insolvenzeröffnung vorzunehmen. Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr, auch wenn sie erst nach dem Ende des Bezugsjahres fällig werden. Für Zeiten vor der Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 3 InsO, für Zeiten nach Insolvenzeröffnung sind sie Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Kündigungsabfindungen, Sozialplan- und Nachteilsausgleichsansprüche sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten, sofern der Anknüpfungstatbestand nach Insolvenzeröffnung liegt.

Die Bevorrechtigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ist dann gerechtfertigt, wenn die Verbindlichkeiten Gegenleistungen für Arbeitsleistungen sind, die der Masse nach Insolvenzeröffnung zugutegekommen sind.

Vom späteren Insolvenzschuldner erst zögerlich und nach ihrer gerichtlichen Geltendmachung unter Androhung der Stellung eines Insolvenzantrags, eines sogenannten „Druckantrags“, geleistete Lohnzahlungen können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere der Gläubigerbenachteiligung, vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Schlechterstellung der Arbeitnehmer wird aber gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Zahlung von Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeglichen, das auch dann gezahlt wird, wenn es sich um eine Insolvenz mit anschließender Sanierung handelt. Zu den Ansprüchen gehören alle zum Eröffnungszeitpunkt bereits entstandenen Geld- und Naturalleistungen, die im weitesten Sinne als Gegenleistung geschuldet werden. Ein Arbeitnehmer kann für die Zeit vor Insolvenzeröffnung ein Zeugnis über Führung und Leistung vom Insolvenzverwalter verlangen.

Dieter Merz

GASTbeitrag von Dieter Merz

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Merz & Lauf Rechtsanwälte PartG mbB, Dresden

Telefon: +49 351 318 41 – 0

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